Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat ein Urteil des Landesgerichts Feldkirch aufgehoben. Denn in der Strafsache gegen den zur Hauptverhandlung nicht erschienenen Angeklagten hätte gar nicht verhandelt werden dürfen. Schließlich war er noch keine 21 Jahre alt. Das Höchstgericht in Wien ordnete nun eine neuerliche Verhandlung am Landesgericht an. Dort war der damals 20-Jährige am 22. August 2012 nicht zu seinem Strafprozess erschienen. Die Richterin führte die Verhandlung in seiner Abwesenheit durch.
Wegen gefährlicher Drohung und Körperverletzung wurde der vorbestrafte Tschetschene zu einer Geldstrafe verurteilt. Vom Widerruf einer bedingten Vorstrafe sah die Richterin ab.
Das Urteil wurde rechtskräftig, weil es weder von der Staatsanwaltschaft noch vom Angeklagten bekämpft wurde. Die Generalprokuratur nahm sich aber des Falles an. Die oberste staatsanwaltschaftliche Behörde legte beim OGH eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ein. Der OGH leistete der Beschwerde am 1. Oktober Folge. Demnach stand die Vorgangsweise der Feldkircher Richterin „mit dem Gesetz nicht im Einklang“. Denn gegen Angeklagte, die noch keine 21 Jahre alt sind, darf nicht in deren Abwesenheit verhandelt werden. Der 20-jährige Angeklagte galt als junger Erwachsener. Dazu zählen Beschuldigte im Alter von 18 bis 20 Jahre.
In der gegenständlichen Causa begründete der OGH die Aufhebung des Urteils und die Anordnung einer neuen Verhandlung auch so: „Eine für den Verurteilten nachteilige Wirkung dieser Gesetzesverletzung war nicht auszuschließen.“
Günstig davongekommen
Das nun nicht mehr gültige Abwesenheitsurteil hatte der darüber informierte 20-jährige Asylwerber auch deshalb nicht bekämpft, weil der Vorbestrafte mit der Geldstrafe und dem Absehen auf den Widerruf einer bedingten Vorstrafe günstig davongekommen war.
Infobox
Strafverhandlungen gegen erwachsene Angeklagte dürfen unter diesen drei Voraussetzungen in deren Abwesenheit an Gerichten durchgeführt werden:
– Der Beschuldigte muss zuvor bereits entweder von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft zur Sache einvernommen worden sein.
– Die Ladung zur Hauptverhandlung muss dem Angeklagten persönlich zugestellt worden sein.
– Zudem darf kein Verbrechen angeklagt sein, sondern nur ein Vergehen. Bei Vergehen beträgt die mögliche Höchststrafe drei Jahre Gefängnis.
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