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Im Bahnhofslift eingesperrt

Die Rettung aus dem Lift dauerte dem Kläger zu lange.
Die Rettung aus dem Lift dauerte dem Kläger zu lange. ©Lang
Aus dem Bezirksbericht. Kein Schmerzensgeld für Bahnfahrer, der im Bahnhofslift feststeckte.


Dornbirn. Der Fall ist hinlänglich bekannt und wurde mehrmals medienwirksam aufbereitet. Zur Erinnerung: Innerhalb einer elfköpfigen Pensionistenreisegruppe wollte der Kläger, von Beruf Rechtsanwalt, im Oktober 2016 mit dem Nachtzug von Dornbirn nach Graz fahren. Um von einem Bahnsteig auf den anderen zu gelangen, nahmen sie den Aufzug. Der blieb jedoch wegen eines technischen Gebrechens zwischen Erdgeschoß und Untergeschoß stecken. Erst nach 50 Minuten konnte die Feuerwehr die Eingeschlossenen aus ihrer misslichen Lage befreien. Der Zug war jedoch abgefahren.

„Traumatisches“ Erlebnis

Mit der Ende Mai bei Gericht eingebrachten Klage begehrte der Kläger von den ÖBB die Bezahlung eines Teilschmerzensgeldes. Der Anwalt begründete seine Klage damit, der Lift wäre nicht ordnungsgemäß gewartet gewesen und er hätte starke Angstgefühle gehabt. „Es war einfach nur beklemmend.“ In der Liftkabine sei es zunehmend stickiger geworden und einige der anderen Mitopfer hätten zu jammern und wehklagen begonnen. Das Erlebte würde einen psychotraumatischen Leidenszustand darstellen, der einen Krankheitswert gehabt hätte.

Der Kläger leide auch heute noch an intensiver Angst, dem Gefühl von Kontrollverlust sowie einer gewissen Hilflosigkeit. Gerade der Kontakt mit Liften stelle nach wie vor eine akute Belastung dar. Nach intensiver und umfangreicher Beweisaufnahme stellte Richter Walter Schneider fest, dass der Lift durchaus ordnungsgemäß gewartet war. Die herbeigeeilten Polizisten rieten damals den Eingeschlossenen, darunter zwei Frauen, die noch eine Prise Humor hatten, weiterhin die Ruhe zu bewahren. Eine Kommunikation war durch die Glasfassade der Liftkabine mittels eines leicht geöffneten Spaltes bei der Schiebetüre möglich. Als es um die Höhe des Schmerzensgeldes ging, entgegnete der Kläger wortwörtlich: „Ja, was stellt sich denn die beklagte Partei vor, was überhaupt angemessen wäre? Eventuell gar eine Gratisfahrt in der näheren Umgebung?“

Seelische Schmerzen

Der Vorsitzende kam zu folgendem Schluss. Es sei gänzlich ausgeschlossen und widerspreche jeglicher Lebenserfahrung, dass der Kläger durch ein kurzes „Steckenbleiben“ des rundum verglasten, lichtdurchfluteten Liftes ein Trauma erlitten habe, welches eine „psychische Belastungsstörung“ zur Folge hatte. „Beim Kläger handelt es sich um einen aktiven, als Rechtsanwalt tätigen Mann im besten Alter.“ Die Klage wurde vollumfänglich abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig.

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