Seinen Zivilprozess gegen einen Vorarlberger Musikliebhaber hat der ehemalige britische Popstar Andy Scott verloren. Nun hat auch der Oberste Gerichtshof (OGH) die Urteile des Oberlandesgerichts Innsbruck und des Landesgerichts Feldkirch bestätigt. Demnach durfte der von Martin Fiel anwaltlich vertretene Konsument eine CD der Popgruppe „The Sweet“ auf der Internetplattform eBay weiterverkaufen. Bei der CD „The Sweet – The Legend Lives On, Vol. 1“ handelte es sich um eine illegale Coverversion. Das konnte der Konsument nach Ansicht der Gerichte aber nicht wissen. Der Angestellte hatte die Platte Ende der 1990er-Jahre im Fachhandel gekauft und sie 2008 um einen Euro weiterverkauft. Er durfte davon ausgehen, dass es sich um eine Original-CD der Band handelt. Deshalb wurde die Klage auf Unterlassung mit einem Streitwert von 36.000 Euro von den Gerichten abgewiesen. „The Sweet“ waren in den 1970er-Jahren die erfolgreichste britische Glam-Rock-Gruppe. Zu ihren Hits zählten etwa „Poppa Joe“, „Block Buster“, „Little Willy“, „Wig Wam Bam“, „Action“, „Fox on the Run“ und „Love is like Oxygen“. Die Lieder auf der strittigen CD wurden von keinem Musiker gesungen, der jemals für „The Sweet“ gesungen hatte. Ein ehemaliges und inzwischen verstorbenes Gründungsmitglied der Popgruppe hatte die Lizenz zur Herstellung der Platte erteilt. Dafür hatte der nunmehrige Bandboss und Rechte- inhaber Scott aber seinem abgesprungenen Ex-Kollegen keine Zustimmung erteilt. Derartige Konflikte innerhalb der Band um Namens- und Urheberrechte können aber auch nach OGH-Meinung nicht auf dem Rücken von Konsumenten ausgetragen werden. Markenrechtliche Ansprüche des 63-jährigen Ex-Popstars lehnte das Höchstgericht in Wien mit dieser Begründung ab: Der Angestellte aus Vorarlberg habe die Platte als Privatmann verkauft und nicht im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit. Daher könne nicht von einem unerlaubten Verkauf im geschäftlichen Verkehr gesprochen werden.
AK fordert Überarbeitung
Die Vorarlberger Arbeiterkammer fordert eine Überarbeitung der „höchst unzufriedenstellenden“ Rechtslage, „damit Konsumenten vor den zum Teil haarsträubenden Folgen eines CD-Verkaufs geschützt werden können“. Denn andere Konsumenten hätten nach dem Verkauf von „Sweet“-CDs im Internet „horrende Forderungen“ von Scott-Anwälten bezahlt, um einem Prozess zu entgehen.
(Quelle: NEUE/Seff Dünser)
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