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Illegal: Alarmanlage der Polizei in Glücksspiellokal

©Bilderbox/Symbolbild
Beamte der Landespolizeidirektion Vorarlberg haben im Vorjahr in Bludenz in einem behördlich geschlossenen Glücksspiellokal ohne Zustimmung des Lokalmieters eine Alarmanlage eingebaut und einige Wochen später demontiert.

Von Seff Dünser / NEUE

Das hätten die Polizisten nach Ansicht von Wiener Höchstrichtern nicht tun dürfen. Richter des Verwaltungsgerichtshofes haben nun das Vorgehen der Vorarlberger Polizisten für rechtswidrig erklärt.

Weder das Glücksspielgesetz noch das Sicherheitspolizeigesetz würden derartige Maßnahmen ohne Einwilligung der betroffenen Lokalbesitzer erlauben, hielten die Verwaltungsrichter fest. Das Betreten von Glücksspiellokalen sei nur für Kontrollen zulässig. Darüber hinausgehende Maßnahmen, wie das Anbringen von Alarmanlagen ohne Zustimmung der Lokalbesitzer, seien aber gesetzlich nicht gedeckt.

Der Mieter des Bludenzer Glücksspiellokals hatte sich vor Gericht nur gegen die Demontage der Alarmanlage beschwert und dabei auf das Menschenrecht auf ungestörtes Wohnen verwiesen. Seiner Maßnahmenbeschwerde hatte zuerst Richterin Isabel Vonbank am Vorarlberger Landesverwaltungsgericht in Bregenz stattgegeben. Die Amtsrevision der Landespolizeidirektion Vorarl­berg aus Bregenz gegen die Vorarlberger Entscheidung wurde nun am Verwaltungsgerichtshof als unbegründet abgewiesen.

Geschlossen

Im Februar 2017 haben Beamte der Bludenzer Bezirkshauptmannschaft (BH) das Bludenzer Lokal wegen verbotener Glücksspiele für ein Jahr zwangsweise geschlossen. Danach haben nach den gerichtlichen Feststellungen Beamte der Landespolizeidirektion in Absprache mit BH-Beamten in dem geschlossenen Lokal eine Alarmanlage eingebaut und einige Wochen später wieder abgebaut.

Juristen der Landespolizeidirektion haben den Einbau der Alarmanlage mit der Abwendung möglicher Gefahren begründet. Denn es sei schon vorgekommen, dass in behördlich geschlossene Glücksspiellokale auf der Suche nach Bargeld in den Automaten eingebrochen worden sei.

Das Betreten von Glücksspiellokalen nach Betriebsschließungen durch Polizisten sei zudem zuweilen notwendig, um dort etwa Fische in Aquarien zu versorgen, wurde in der Amtsrevision der Landespolizeidirektion unter anderem argumentiert. Damit entferne sich die Amtsrevision aber vom festgestellten Sachverhalt, hielten dem die zuständigen Richter des Verwaltungsgerichtshofes entgegen. Weil es in dem Bludenzer Glücksspiellokal ja gar kein Aquarium mit Fischen gegeben habe.

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