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Hintergrund Verbotsgesetz: Angst vor Neonazis verlangt Schwurgericht

Symbolbild
Symbolbild ©APA - Robert Jäger
Hitlerwein und Bomberjacke
Haft wegen Wiederbetätigung
Naziparolen und Körperverletzung

Von Christiane Eckert / VOL.AT

Auch wenn man Hitlertätowierungen, Totenkopf und Runenzeichen, Fahnen, Rechtsrock und Judenwitze nicht mit einem Tötungsdelikt vergleichen kann, zu spaßen ist mit dem Verbotsgesetz von 1947 nicht. Regelmäßig beschäftigen derartige Verstöße das Landesgericht in Schwurgerichtsbesetzung. Die Gründlichkeit eines solchen Verfahrens hat ihren Preis, der Aufwand und die Kosten sind beträchtlich. Acht Laienrichter müssen lange, komplizierte Fragen beantworten. Derartige Prozesse ziehen sich, wenn eine Liste von Zuwiderhandlungen vorliegt.

Mühsam und aufwendig

Hat ein Angeklagter kein Geld, werden die Verfahrenskosten für uneinbringlich erklärt, das heißt, die Kosten trägt der Bund, das heißt, wir alle. Das Gesetz verlangt, dass jede einzelne Frage lang und breit formuliert und mehrfach vorgetragen wird. Das bedeutet seitenlanges Herunterlesen der Fragen, die Geschworenen müssen sich konzentrieren. Sie bekommen die Fragen zwar auch schriftlich vorgelegt, aber derartige Verfahren ziehen sich und immer wieder wird diskutiert, ob es ein Schöffensenat mit zwei Laienrichtern nicht auch täte. Doch das Gesetz genießt Verfassungsrang, somit wird es bleiben wie es ist.

Beispiel:

Beispiel für eine einzelne Frage. Davon gibt es aber oft eine ganze Liste:

Bezüglich einer im Gang zur Schau gestellten Bierflasche mit Hitleretikett lautete die Frage beispielsweise:

„Ist (Name des Angeklagten)  schuldig, im Zeitraum 1.1.2014 bis 5.7.2015 in Dornbirn sich auf andere als die in den §§ 3a bis 3f Verbotsgesetz bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinne betätigt zu haben, indem er den Nationalsozialismus und die Person Adolf Hitlers verherrlichend, spezifische Zielsetzungen der NSDAP unsachlich, einseitig und propagandistisch vorteilhaft darstellend bzw. typisch nationalsozialistische Parolen, Schlagworte und Symbole propagandistisch verwendend im Wohnzimmer auf einem Glastisch, eine Bierflasche mit dem Etikett, auf welchem Adolf Hitler abgebildet und der Text „Zum Wohl mein Führer!“ angebracht ist, für andere Personen sichtbar präsentierte bzw. ausstellte. Wo sie insbesondere anlässlich einer freiwilligen Nachschau am 5.7.2015 von Beamten des Landesamtes für Verfassungsschutz Vorarlberg auch tatsächlich wahrgenommen wurde?!

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