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"Hier sind Missbräuchen Tür und Tor geöffnet"

Schwarzach - Trotz massiver "demokratiepolitischer Bedenken" von NBZ, der grünen Liste Gemeinsam, des Gewerkschaftlichen Linksblocks und der FSG hat der ÖAAB für die AK-Wahl 2009 erstmals eine Briefwahl in Betrieben eingeführt. Gutachten zur AK-Wahl | AK-Wahlleiter weist Vorwürfe zurück

Ein Rechtsgutachten der Universität Innsbruck bestätigt jetzt die Kritiker voll und ganz: „Hier sind Missbräuchen Tür und Tor geöffnet”. Für die vier wahlwerbenden Fraktionen heißt es nun, die WählerInnen zu sensibilisieren, um ihr Recht auf eine freie und geheime Wahl zu schützen.

Die Briefwahl-Möglichkeit in Betrieben wurde bisher noch nie bei AK-Wahlen angewendet. Die bestehenden Möglichkeiten – Wahl in Betrieben oder Briefwahl zu Hause – reichen auch vollkommen aus. Die Bedenken der vier Fraktionen, die in der Hauptwahlkommission auch erhoben wurden, wurden vom ÖAAB in den Wind geschlagen und die Briefwahl in den Betrieben massiv beworben. Ergebnis: Sie soll in rund 1000 Betrieben zum Einsatz kommen.

Nach dem die ÖAAB-Mehrheitsfraktion die rechtliche Zulässigkeit und demokratiepolitische Unbedenklichkeit dieser betrieblichen Briefwahl betont hat, wurde ein Rechtsgutachten bei Univ.-Prof.Dr. Karl Weber (Institut für Öffentliches Recht, Staats- und Verwaltungslehre, Universität Innsbruck) in Auftrag gegeben.
Dieses kommt zu einem ganz anderen Ergebnis:

1. Eine Zustellung an die Firmenadresse ist nur dann rechtlich einwandfrei möglich, wenn die Wahlkommission oder das Wahlbüro vorher Ermittlungen darüber anstellt, ob und inwieweit es innerbetrieblich zweifelsfrei gesichert ist, dass die Wahlkarten verlässlich zum einzelnen Wahlberechtigten kommen. Ist dies nicht gewährleistet, oder hegt die Wahlkommission darüber begründete Zweifel, so ist die Wahlkarte an die Wohnadresse des Wahlberechtigten postalisch zuzusenden.

2. Eine Beobachtung der innerbetrieblichen Vorgänge bei der Verteilung der Wahlkarten kann die Wahlkommission nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Betriebsleitung durchführen. Aber auch in diesem Fall kommt der Wahlkommission keine Anordnungsbefugnis oder keine Befugnis zu korrigierenden Eingriffen zu.

3. Wird die Wahlkarte an die Firmenadresse zugestellt, eröffnen sich Manipulations- und Missbrauchsmöglichkeiten, die zu Lasten des geheimen Wahlrechts gehen. Die Möglichkeit, dass die Unternehmensleitung, aber auch Arbeitskollegen Einfluss auf das Wahlverhalten nehmen können, ist im Betrieb niemals gänzlich ausgeschlossen. Weiters bleibt die Frage offen, was mit den Wahlkarten ab Einlangen im Betrieb geschieht. Dies bezieht sich insbesondere auf Wahlkarten, die von Wahlberechtigten nicht behoben werden. Hier sind Missbräuchen Tür und Tor geöffnet.

4. Das geplante Verfahren bei der Ausstellung und Zusendung der Wahlkarten enthält ein nicht zu unterschätzendes Risiko, Rechtswidrigkeiten im Wahlverfahren entstehen zu lassen, was im Anschluss zu Anfechtungen, Prozessen und unliebsamen Begleiterscheinungen der Wahl führen kann.

Für die Listenführer der wahlwerbenden Gruppen steht fest: Die vom ÖAAB allein festgelegte Vorgangsweise in Bezug auf die Briefwahl ist aus demokratiepolitischer Sicht äußerst bedenklich. Dass der ÖAAB trotz massiver Einwände dennoch an einer Änderung der Briefwahlpraxis festhielt, könnte durchaus auch wahlstrategische Gründe haben, so die Befürchtung.

Quelle: FSG, NBZ, GLB und Gemeinsam

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