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Was viele Autofahrer falsch machen – und teuer bezahlen

80 Euro Strafe für ein verbreitetes Winter-Verhalten im Auto.
80 Euro Strafe für ein verbreitetes Winter-Verhalten im Auto. ©CANVA
Gerade an frostigen Tagen ist die Versuchung groß: Viele lassen den Motor im Stand laufen, um es im Auto wohlig warm zu haben.

Die Temperaturen sinken, und mit ihnen wächst das Bedürfnis nach wohliger Wärme – auch im Auto. Viele Lenkerinnen und Lenker lassen deshalb gern schon vor der Fahrt den Motor laufen, damit es bei der Abfahrt angenehm warm ist.

Denn laut §30 der deutschen Straßenverkehrsordnung (StVO) ist es untersagt, den Motor unnötig laufen zu lassen – etwa beim Parken oder im Stau, nur um Heizung oder Klimaanlage zu betreiben. Der Gesetzgeber will damit Lärm und Abgase reduzieren. Wer gegen diese Vorschrift verstößt, muss mit einer Geldstrafe rechnen.

Relevante Gesetzesgrundlagen in Österreich:

  • StVO § 102 Abs. 3 Z 1:
    „Der Lenker hat [...] die vermeidbare Lärm- und Abgasbelästigung zu unterlassen.“
  • Kraftfahrgesetz (KFG) § 103 Abs. 2:
    Der Betrieb eines Motors darf nur erfolgen, wenn dies zur Bewegung des Fahrzeugs notwendig ist. Ein Leerlaufbetrieb (z. B. zum Heizen) ist grundsätzlich nicht zulässig.
  • Landes-Immissionsschutzgesetze:
    In vielen Bundesländern gibt es ergänzend eigene Vorschriften, die den Motorenbetrieb auf Privatgrund ebenfalls einschränken (z. B. in Wohngebieten oder zur Nachtruhe).

In Österreich kann das unnötige Laufenlassen des Motors mit einer Verwaltungsstrafe geahndet werden – die Höhe hängt vom Einzelfall und Bundesland ab, bewegt sich aber typischerweise zwischen 50 und 100 Euro, in besonders sensiblen Zonen auch mehr.

Bis zu 100 Euro Bußgeld – auch auf Privatgrund

Wie hoch diese Strafe ausfällt? Laut aktuellem Bußgeldkatalog sind es bis zu 100 Euro. Dabei ist es unerheblich, ob das Fahrzeug auf öffentlichem Straßenraum steht oder auf dem privaten Grundstück. Auch hier gilt: Der laufende Motor nur zum Heizen ist nicht erlaubt.

Zudem kommt das jeweilige Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG) zur Anwendung, das den unnötigen Betrieb des Motors ebenfalls untersagt – insbesondere mit Blick auf die Umweltbelastung. Wer es also vor dem Einsteigen gern gemütlich warm hat, sollte lieber auf moderne Standheizungen oder elektrische Lösungen setzen, die ohne laufenden Motor funktionieren.

Auch im Sommer gilt Vorsicht

Übrigens: Diese Vorschriften gelten nicht nur im Winter. Auch im Sommer ist es verboten, den Motor im Stand laufen zu lassen, um das Auto mit laufender Klimaanlage zu kühlen. Die Regelung schützt nicht nur das Klima, sondern soll auch die Nachbarschaft vor unnötiger Lärmbelästigung bewahren.

(VOL.AT)

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