Die Hecke zwischen den zwei Gaißauer Nachbarn ist ganze 45 Zentimeter breit und zwischen 1,2 und 1,5 Meter hoch. Sie wurde vor 14 Jahren gepflanzt und wird vom Eigentümer gehegt und gepflegt, regelmäßig geschnitten, dennoch ärgert die Bepflanzung den unmittelbaren Nachbarn. Dieser behauptet, seine Rechte wären beeinträchtigt, die Sicht sei behindert, die Ein- und Ausfahrt zu seinem Grundstück deshalb gefährlich. „Ein Sachverständiger erstellte ein Gutachten. Darin kam er zum Ergebnis, dass der Kläger selbst seine Sicht behindere, dies nämlich durch mehrere, am Fahrbahnrand abgestellte Fahrzeuge“, so Beklagtenvertreterin Olivia Lerch.
Verloren und 2600 Euro Unkosten
Die RVS (Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen) wurden herangezogen und auch dort bestätigt sich, dass dem Kläger kein Unrecht widerfahren ist. Die vorgegebenen Sichtweiten sind puncto Hecke gewahrt, andere Hecken im Umfeld sind sogar noch größer, Ortsüblichkeit der streitgegenständlichen Hecke liegt also vor. Somit Prozess verloren, zudem muss der Unterlegene dem Gewinner seine 2600 Euro Prozesskosten ersetzen, so das Ergebnis zweier Instanzen. Das Urteil ist rechtskräftig.
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