Ein Handy im Wert von 450 Euro hat der Stammkunde am 20. Februar 2014 in einem Bregenzer Handygeschäft gestohlen. Dafür wurde der geständige Angeklagte gestern am Landesgericht Feldkirch zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Das Urteil, das wegen des Vergehens des Diebstahls erging, ist rechtskräftig.
Wäre der Dieb unbescholten gewesen, wäre er wohl mit einer teilbedingten Geldstrafe davongekommen. Das Strafregister des jungen Mannes weist allerdings bereits acht einschlägige Vorstrafen auf. Deshalb fiel die Strafe so hoch aus.
Zu milde Strafe
Eine niedrigere Strafe hatte in erster Instanz das Bezirksgericht Bregenz verhängt. Das Ersturteil vom 20. April 2014 lautete auf zwei Monate Haft. Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft Strafberufung. Der Anklagebehörde schien die Sanktion angesichts der Vorstrafen eine zu milde zu sein.
Im Berufungsverfahren gab das Landesgericht am Freitag dieser Strafberufung Folge. Das Zweitgericht erhöhte die Strafe um drei Monate. Zur Begründung führte Richter Wilfried Marte als Vorsitzender des Berufungssenats auch an, dass sogar die sogenannten Rückfallvoraussetzungen vorliegen. Demnach erhöht sich der Strafrahmen um die Hälfte, wenn innerhalb der letzten fünf Jahre bereits zumindest zwei einschlägige Haftstrafen verhängt worden sind. Damit hätte die höchstmögliche Strafe für den Diebstahl nicht sechs Monate Gefängnis betragen, sondern sogar neun.
Zudem sei der Angeklagte nach seiner letzten Verurteilung als Straftäter äußerst rasch rückfällig geworden. „Irgendwann ist halt mal fertig“, sagte der Richter. Dabei gab das Berufungsgericht dem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht statt, auch noch bedingte Haftstrafen aus Vorstrafen in unbedingte umzuwandeln.
Der Angeklagte sagte, er nehme Bedenkzeit in Anspruch. Der Richter wies ihn darauf hin, dass das nicht mehr möglich sei: „Das Urteil ist endgültig, wir sind die letzte Instanz.“
(Quelle: NEUE/Seff Dünser)
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