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Haft für verbotene Tätowierungen

Prozess wegen Wiederbetätigung am LG Feldkirch
Prozess wegen Wiederbetätigung am LG Feldkirch ©Stiplovsek
Feldkirch - Ein 34-jähriger Mann ist am Donnerstag am Landesgericht Feldkirch wegen Wiederbetätigung zu 18 Monaten Haft verurteilt worden.
Angeklagter bekennt sich "nicht schuldig"
Schwurgericht wegen Wiederbetätigung

Bei einer routinemäßigen Verkehrskontrolle waren der Polizei kleine Hakenkreuz-Tätowierungen des Mannes sowie sein T-Shirt mit NS-Symbolen aufgefallen. Die Staatsanwaltschaft warf dem mehrfach vorbestraften 34-Jährigen vor, die Tätowierungen öffentlich zur Schau gestellt zu haben, was die Verteidigung abstritt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Einschlägige Gegenstände sichergestellt

Er habe die Tätowierungen schon seit vielen Jahren, inzwischen gehöre er der Szene aber nicht mehr an, erklärte der 34-Jährige. Bei der polizeilichen Untersuchung seines Wagens entdeckte die Polizei CDs mit rechtsradikalen Inhalten. Bei einer Hausdurchsuchung wurden bei dem Mann, der derzeit eine zweijährige Haftstrafe wegen eines Gewaltdelikts verbüßt, weitere einschlägige Gegenstände sichergestellt. Der Mann war bereits 2009 verurteilt worden, weil er in Innsbruck auf einer Feier den Hitlergruß zeigte. Er habe die Tattoos entfernen lassen, mache in der Haft eine Gewalttherapie und verkehre nicht mehr in rechten Kreisen, so der 34-Jährige vor Gericht.

Der Mann habe die Tattoos nicht vorsätzlich öffentlich zur Schau gestellt, mit einer Größe von rund 1,5 Zentimetern seien die Symbole kaum erkennbar gewesen, so die Verteidigung. Die Staatsanwaltschaft betonte, man habe die Hakenkreuze klar sehen können. Dass der 34-Jährige dem nationalsozialistischen Gedankengut abgeschworen hatte, erschien der Anklagebehörde ebenfalls nicht glaubwürdig. Sie forderte einen Schuldspruch wegen Wiederbetätigung.

Zweieinhalb Jahre Haft

Nach rund vier Stunden Beratung kamen die Geschworenen zu einem Urteil. Aus einer früheren Verurteilung wurde zudem ein Jahr widerrufen, damit muss der 34-Jährige für zweieinhalb Jahre in Haft. Erschwerend wirkten sich bei dem Urteil der Rückfall sowie die Vorstrafen aus. Der Staatsanwalt gab keine Erklärung ab, der Angeklagte erbat sich Bedenkzeit. Damit ist das Urteil nicht rechtskräftig.

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