Bei Grundstücksgeschäften haben in der Regel Käufer den Eindruck, zu viel bezahlt zu haben. In dem gerichtsanhängigen Fall hingegen meint der Verkäufer, der Käufer habe ihm für das Baugrundstück viel zu wenig bezahlt.
Deshalb fordert der klagende ehemalige Eigentümer in dem anhängigen Zivilprozess am Landesgericht Feldkirch eine Vertragsaufhebung. Er verlangt vom neuen Eigentümer nachträglich einen fairen Preis für die Liegenschaften in gehobener Lage in Dornbirn.
„Mein Mandant wurde über den Tisch gezogen“, behauptete Martin Rützler als Anwalt des Klägers bei der ersten Gerichtsverhandlung. Arglistig habe der beklagte Käufer den Verkäufer in die Irre geführt. Denn er habe vorgegaukelt, der Quadratmeterpreis betrage nur 200 Euro. Dabei wären 700 bis 800 Euro marktüblich – in der betreffenden Gegend in Dornbirn sogar bis zu 1000 Euro. Das verkaufte Grundstück wäre fünf- bis sechsmal mehr wert gewesen. Sein Mandant kenne sich aber bei Immobilienpreisen nicht aus, sagt der Klagsvertreter.
Der von Nadja Luger anwaltlich vertretene Beklagte bestreitet, den klagenden Verkäufer über den Tisch gezogen zu haben. Beim Kaufpreis für die Liegenschaft habe es sich um einen Freundschaftspreis gehandelt. Der ehemalige Eigentümer sei damit einverstanden gewesen.
Die beiden Kontrahenten sind gut miteinander bekannte Arbeitskollegen. Sie arbeiten in einem Dornbirner Unternehmen in der Produktion.
Gutachten wird erstellt
Zivilrichter Gerhard Winkler lässt in dem Gerichtsverfahren jetzt zuerst durch einen Immobiliensachverständigen ein Schätzgutachten für den Liegenschaftswert erstellen.
79.000 Euro hat der Käufer angeblich für insgesamt 586 Quadratmeter bezahlt, die er nutzen kann. Davon sollen 396 Quadratmeter auf eine Baufläche entfallen. Dort hat der Käufer in der Zwischenzeit bereits ein Mehrfamilienhaus errichtet.
Dienstbarkeitsrecht
Ein Dienstbarkeitsrecht wurde dem Käufer laut Klage für eine Fläche von 191 Quadratmetern eingeräumt, die er als Parkplatz und Garten nutzt. Zudem soll dem Käufer ein Vorkaufsrecht für eine weitere angrenzende Liegenschaft eingeräumt worden sein.
Für das Grundstück hätte sein Mandant zwischen 400.000 und 500.000 Euro erhalten sollen und nicht nur 79.000 Euro, meint Rützler. Die von ihm formulierte Klage stützt sich auch auf die sogenannte laesio enormis: die Verkürzung um die Hälfte des wahren Wertes.
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