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Grundrecht auf Sterbehilfe abgelehnt

In einem Grundsatzurteil hat der Europäische Menschengerichtshof ein Grundrecht auf aktive Sterbehilfe abgelehnt. Er wies den Antrag einer todkranken Britin ab.

Das in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerte Recht auf Leben schließe nicht dessen Umkehrung ein, also ein Recht auf Sterben, stellten die sieben Richter der Kleinen Kammer einstimmig fest. Der Straßburger Gerichtshof nahm mit seinem Urteil erstmals zum Thema Sterbehilfe Stellung. Experten erwarten davon ein Signal für die Debatte, die derzeit in mehreren Ländern geführt wird.

Die an den Rollstuhl gefesselte 43 Jahre alte Diane Pretty leidet an amyotrophischer Lateralsklerose (ALS), einer Erkrankung des zentralen Nervensystems. Sie ist vom Kopf an abwärts gelähmt und kann sich somit nicht allein das Leben nehmen. Ärzten zufolge hat sie nicht mehr lange zu leben und muss mit einem qualvollen Tod durch Ersticken und Lungenentzündung rechnen. Sie will mit Hilfe ihres Mannes in Würde sterben. Im vergangenen Sommer beantragte sie bei der britischen Justiz Straffreiheit für ihren Mann Brian, falls dieser ihr Sterbehilfe leistet. Dies wurde abgelehnt. Somit droht dem 44-Jährigen eine Haftstrafe von bis zu 14 Jahren, wenn er den Wunsch seiner Frau erfüllt.

In der Beschwerde vor dem Straßburger Gericht machten die Anwälte der Britin gleich mehrere Verstöße gegen die Europäische Menschenrechtskonvention geltend. Der Tod, der sie erwarte, käme einer „menschenunwürdigenden Behandlung“ gleich. Damit werde gegen das Folterverbot verstoßen. Auch werde Pretty durch das Sterbehilfe-Verbot diskriminiert, weil sie im Gegensatz zu gesunden Menschen nicht über ihr Leben entscheiden könne.

Der Gerichtshof wies die Beschwerde in allen Punkten zurück. Aus dem Grundrecht auf Leben könne kein Anspruch auf „Selbstbestimmung in dem Sinne abgeleitet werden, dass jedes Individuum das Recht hat, eher den Tod als das Leben zu wählen“, heißt es in dem Urteil. Es gebe „kein Grundrecht auf Sterben – sei es durch die Hand eines Dritten oder mit Hilfe einer öffentlichen Autorität“. Somit könne niemand vom Staat fordern, dass er seinen Tod erlaubt oder erleichtert. Es sei auch gerechtfertigt, wenn das Gesetz keine Unterscheidung mache zwischen Personen, die sich selbst das Leben nehmen können und anderen. Die „Grenze zwischen diesen Kategorien“ sei nämlich oft sehr schmal.

Der Gerichtshof wies zudem darauf hin, dass die britische Justiz Brian Pretty zwar für den Fall, dass er gegen das Sterbehilfe-Verbot verstößt, keine Straffreiheit zusichert. Dies hindere die Justiz aber nicht daran, in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob eine Strafverfolgung „im öffentlichen Interesse“ sei.

Eine Anwältin der Kranken äußerte sich „enttäuscht“ über das Urteil. Positiv reagierte die „Deutsche Hospiz Stiftung“. Damit sei entschieden worden, dass „Diane Pretty nicht staatlich legitimiert getötet werden darf“. Die Stiftung verwies zugleich auf den weltbekannten Astrophysiker und Buchautoren Stephen Hawking, der bereits seit 40 Jahren an ASL leidet und heute 60 Jahre alt ist. Sein Beispiel zeige, dass man die Hoffnung nie aufgeben dürfe.

Diane Pretty kann nun eine Überprüfung der Entscheidung durch die Große Kammer anfordern. Dazu hat sie drei Monate Zeit. Die Urteile des Straßburger Gerichtshofs müssen von den Mitgliedsländern des Europarats umgesetzt werden. Hätte der Gerichtshof ein Grundrecht auf Sterbehilfe festgestellt, hätten die Europaratsländer dem Rechnung tragen müssen – etwa durch eine Anpassung ihrer Rechte oder Rechtssprechung. Dem Staatenbund gehören 44 Länder an – bis auf drei alle europäischen Staaten.

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