Die Geschworenen bejahten die Hauptfrage nach Mord einstimmig. Ebenfalls im Verhältnis acht zu null votierten die Laienrichter gegen die Unzurechnungsfähigkeit. Für die Unterbringung im Maßnahmenvollzug nach Paragraf 21 Absatz 2 Strafgesetzbuch sei das Gutachten des Sachverständigen entscheidend gewesen, betonte der vorsitzende Richter Hans Barwitzius. Die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit, der bisher ordentliche Lebenswandel sowie die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben sei, hätten sich strafmildernd ausgewirkt. Erschwerend wurden laut Barwitzius unter anderem "die Brutalität der Tatbegehung" und "die Gebrechlichkeit des Opfers" gewertet.
(APA/Red.)
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