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Grenzgänger teilweise von Steuer befreit

Schlechte Nachrichten gibt es für den österreichischen Finanzminister Karlheinz Grasser: Grenzgänger werden in Zukunft teilweise von der Einkommenssteuer befreit werden.

Heimische Arbeitnehmer, die einen Großteil ihrer Arbeitszeit im Ausland verbringen und nur zum Wochenende in die Heimat kommen, können laut einem – noch nicht rechtskräftigen Urteil – ihre in Österreich bezahlte Einkommenssteuer hierzulande zurückverlangen. Dies teilte am Dienstag die Steuerkanzlei Dr E. Igerz & Co aus Dornbirn mit.

Sie hatte einen 36-jährige Dornbirner vertreten, der 1999 für seinen deutschen Arbeitgeber 307 Tage im Ausland arbeitete. Der in Deutschland angestellte Pendler muss sein Einkommen zum größten Teil in Österreich versteuern. Hält das Urteil, dann bekommt er einen Großteil dieser in Österreich gezahlten Einkommenssteuer (berechnet wie die Lohnsteuer) zurück.

„Das ist eine Erfolgsmeldung für alle Pendler, die in der Baubranche bzw. als Monteure arbeiten und lange Auslandsaufenthalte nachweisen können. Der Unabhängige Finanzsenat, Außenstelle Vorarlberg, gab einem Vorarlberger Recht, der auf Steuerbefreiung wegen beruflich bedingten Auslandsaufenthalten klagte. Nach österreichischem Recht steht diese Befreiung nur Arbeitnehmern von inländischen Unternehmen zu“, so die Steuerkanzlei.

Das Urteil des Unabhängigen Finanzsenat könnte nun „ungeahnte Auswirkungen haben“, da es alle Dienstnehmer betreffe, die bei einem Arbeitgeber in Deutschland (EU), Liechtenstein (EWR) und allenfalls in der Schweiz angestellt sind, hieß es. Hintergrund: Der Artikel 39 des EG-Vertrags verbietet es, so genannte Wanderarbeiter zu benachteiligen.

„Alle Steuervergünstigungen, die Arbeitnehmern eines inländischen Unternehmens gewährt werden, stehen daher auch Arbeitnehmern von ausländischen Unternehmen zu. Natürlich nur wenn sie in Österreich steuerpflichtig sind“, erklären die Steuerrechtsexperten. Auf Antrag können daher die Steuerbescheide bis einschließlich des Kalenderjahres 2000 berichtigt werden, da die nationale Bestimmung gegen das Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union verstößt.

Interessant für Arbeitnehmer in der Schweiz: Durch das bilaterale Abkommen mit der Schweiz könnten auch Arbeitnehmer aus der Schweiz von der Steuerbefreiung profitieren. „Das muss aber erst im Detail von Juristen geprüft werden“, so Veit Igerz abschließend.

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