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"Grenzen der zulässigen Verteidigung überschritten"

Landesgericht übt Kritik am Verteidiger jenes Tatver­dächtigen, der das dreijährige Kind getötet haben soll.

Das Landesgericht Feldkirch hat den Einspruch des Beschuldigten in der Causa Cain gegen die Bestellung von Reinhard Haller zum psychiatrischen Gutachter abgewiesen – weil der Sachverständige nicht befangen sei. In seinem nicht rechtskräftigen Beschluss übt Richter Wolfgang Thurnher Kritik am Verteidiger des sich unter Mordverdacht in Untersuchungshaft befindenden 26-jährigen Serben: „In den von Edgar Veith im gegenständlichen Verfahren eingebrachten Schriftsätzen wurden auch in Bezug auf andere Sachverhalte durch unsachliche Behauptungen und Unterstellungen durch entsprechende Vorwürfe gegen Reinhard Haller, Organe der Staatsanwaltschaft Feldkirch und ,das Gericht‘ mehrfach die Grenzen einer zulässigen Verteidigung überschritten.“

Schweigepflicht verletzt?

So hat der unentgeltlich tätige Verfahrenshelfer im Namen seines Mandanten einen Strafantrag gegen Haller gestellt. Dadurch „fühle ich mich wie durch die übrigen Agitationen in meiner gutachterlichen Unabhängigkeit in keiner Weise beeinträchtigt und nicht voreingenommen“. Das schrieb Haller in seiner Stellungnahme zum Einspruch gegen seine Bestellung. Die Privatanklage des Untersuchungshäftlings wurde, wie berichtet, vom Bezirksgericht Feldkirch abgewiesen. Über die Beschwerde dagegen hat das Landesgericht Feldkirch noch nicht entschieden. Veith hatte behauptet, Haller habe die ärztliche Schweigepflicht verletzt. Haller hatte im Jänner den U-Häftling für vernehmungsfähig erklärt und sein Gutachten auch auf Diagnosen von anderen Ärzten gestützt. Auch die Privatanklage stellt für Rechtsschutzrichter Thurnher keinen Befangenheitsgrund dar. Haller ist für den Richter „ein international anerkannter Experte“, für Veith hingegen ein Gerichtspsychiater mit mangelnder Sachkompetenz.

Freunderlwirtschaft

Nach Ansicht des streitbaren Anwalts aus Götzis besteht zudem „eine praktizierte Freunderlwirtschaft zwischen Haller und der Staatsanwaltschaft Feldkirch“, die er wegen Amtsmissbrauchs bei der Korruptionsstaatsanwaltschaft angezeigt hat. Deshalb habe Staatsanwältin Andrea Rohner Haller zum Sachverständigen bestellt und seine öffentlichen Äußerungen mit einer Alibibegründung nicht als Befangenheit gewertet. Dass Haller vor seiner Bestellung zum Gutachter bei einer Diskussionsveranstaltung aus Anlass des gewaltsamen Todes von Cain von „Tat“ und „Mord“ gesprochen habe, ist für Richter Thurnher „für sich allein noch kein Grund für die Annahme einer Befangenheit“. Solche Ausdrücke „kommen in der Alltagssprache und in Diskussion über Kriminalfälle speziell zur Anwendung“, teilte Haller mit. Der Gerichtspsychiater soll klären, ob der einschlägig vorbestrafte Beschuldigte zu den Tatzeiten zurechnungsfähig war – und ob die Voraussetzungen für eine Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher vorliegen. Dieses Gutachten kann Haller nach Einschätzung von Thurnher „objektiv und unvoreingenommen“ erstellen, „trotz der Begleitumstände dieses Falles“.

Das Landesgericht hat den Einspruch gegen die Bestellung von Reinhard Haller als Gutachter in der Causa Cain abgelehnt.

NEUE / Seff Dünser
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