Wer über zu wenig Einkommen verfügt, muss für Gerichtsverfahren und einen Anwalt nichts bezahlen. Auch dem Beklagten in einem Zivilprozess war deshalb von der zuständigen Zivilrichterin des Landesgerichts Feldkirch Verfahrenshilfe bewilligt worden. Nach dem Prozess wurde der Vorarlberger nun aber zu Nachzahlungen von 14.600 Euro verpflichtet.
Der Beklagte war der richterlichen Aufforderung nicht nachgekommen, das ihm zugeschickte Formular über sein Vermögensbekenntnis auszufüllen. Er hätte innerhalb von drei Wochen seine Einkommensverhältnisse angeben und belegen müssen. Der Mann war von der Richterin schriftlich darüber belehrt worden, dass er sonst Nachzahlungen leisten müsse.
Kosten des Beklagten
Die Feldkircher Richterin beschloss daraufhin, dass der Beklagte und nicht der Staat für die Kosten einer Gerichtsgutachterin von 2200 Euro aufkommen muss. Zudem hat er seinem Anwalt, der im Zivilprozess sein kostenloser Verfahrenshelfer war, an Vertretungskosten 12.400 Euro zu bezahlen.
Gegen den Beschluss der Erstrichterin legte der Beklagte das Rechtsmittel des Rekurses ein. In zweiter Instanz haben drei Richter des Innsbrucker Oberlandesgerichts (OLG) nun den Feldkircher Beschluss im Wesentlichen bestätigt. Als Rechtsmittel bliebe dem Vorarlberger nun nur noch ein außerordentlicher Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof (OGH) in Wien.
Nachzahlungen
Auch die Tiroler OLG-Zweitrichter verwiesen auf die Zivilprozessordnung (ZPO). Die Verfahrensvorschriften schreiben nach der Gewährung von Verfahrenshilfe Nachzahlungen vor, wenn sich die Einkommensverhältnisse nach dem Prozess deutlich verbessert haben. Nach dem Ablauf von drei Jahren nach dem Prozess kann eine solche Verpflichtung nicht mehr auferlegt werden.
Nach der ZPO wird automatisch als ausreichend vermögend für Nachzahlungen eingestuft, wer das Formular über das Vermögensbekenntnis nicht ausfüllt und damit sein Vermögen dem Gericht nicht bekanntgibt.
Keine neuen Argumente
Der Vorarlberger teilte den Zuständigen des OLG in seinem Rekurs mit, sein Einkommen als Pensionist betrage nach wie vor nur 1000 Euro. Er könne sich die Nachzahlungen nicht leisten.
Darauf sei nicht einzugehen, hielten jedoch die Tiroler Zweitrichter fest. Denn in zweiter Instanz seien keine neuen Argumente erlaubt. Dass sich an seinem geringen Einkommen nichts geändert habe, hätte er schon in erster Instanz vor der Feldkircher Richterin angeben und belegen müssen.
(Quelle: NEUE/Seff Dünser)
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