Das Schweizer Unternehmen verspricht günstigere Telefonate in die Balkanländer. Konsumentenschützer raten allerdings zur Vorsicht: Einerseits ist Balkatel bei der österreichischen Telekomregulierungsbehörde RTR nicht gemeldet, zum zweiten steht die Firma auf der Warnliste für Telefon-Belästigung der Schweizer Konsumentenvereinigung K-Tipp.
Abit Rushiti, ein 42-jähriger Engländer mit Wurzeln im Kosovo, der seit vier Jahren in Feldkirch lebt und in Liechtenstein arbeitet, wurde im Dezember vorigen Jahres von einer albanisch sprechenden Dame zu Hause angerufen. Er könne über Balkatel wesentlich billiger nach Albanien, Bulgarien, Kroatien, Rumänien, Serbien, Bosnien oder in die Türkei telefonieren erklärte ihm die Frau. Für Herrn Rushiti klang das interessant, da seine Familie öfter nach Bosnien telefoniert. Er sei interessiert, wolle am Telefon aber keine Entscheidung treffen, sagte Herr Rushiti und bat um die Zusendung einer entsprechenden Tarifliste.
Im Jänner 2011 erhielt der Konsument dann anstelle der verlangten Tarifübersicht ein Willkommensschreiben zur Vertragsbestätigung, welches nicht in der Amtssprache Deutsch, sondern in zwei vermischten slawischen Sprachen verfasst war. Da Herrn Rushiti die Sache eigenartig vorkam, erklärte er sicherheitshalber den Rücktritt vom Vertrag.
Fünf Monate später erhielt Herr Rushiti dann plötzlich eine Rechnung. Per E-Mail teilte er Balkatel mit, dass es keinen aufrechten Vertrag gebe. Wieder vier Monate später kam dann die große Überraschung per Post: Ein Salzburger Inkassobüro forderte 431,22 Euro ein. Auf Rückfrage teilten die Geldeintreiber mit, dass Herr Rushiti bereits seit Dezember 2010 Kunde von Balkatel sei und bis dato keine einzige Rechnung bezahlt habe.
Keine Meldung bei RTR
Balkatel ist mindestens seit Ende letzten Jahres am österreichischen Markt tätig, erklärt dazu AK-Konsumentenberaterin Sandra Leichte. Obwohl die Firma laut Telekommunikationsgesetz verpflichtet wäre, eine beabsichtigte Bereitstellung eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes im Vorhinein bei der Regulierungsbehörde RTR anzuzeigen, ist eine solche Meldung bis heute nicht erfolgt, stellt Leichte fest und kritisiert, dass die allgemeinen Geschäftsbedingungen von Balkatel auch Klauseln enthalten, die in Österreich nicht rechtsgültig sind.
Die AK-Konsumentenschützerin rät daher dringend, vor einer Portierung zu einem anderen Unternehmen die aktuellen Tarife und Angebote genau zu prüfen. Am einfachsten geht das über die jeweilige Website. Ein Blick in die allgemeinen Geschäftsbedingungen und ins Impressum des Unternehmens ist in jedem Fall ratsam. Hören Sie im Zweifelsfall unter der Rufnummer 06210000 ab, über welchen Netzbetreiber Sie im Moment telefonieren.
Rücktritt bei telefonisch geschlossenen Verträgen
Konsumenten können am Telefon gültige Verträge abschließen. Bei vielen dieser Verträge haben Sie ein kostenloses, aber auf sieben Werktage (Samstag zählt nicht dazu) beschränktes Rücktrittsrecht. Es genügt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird. Die Frist beginnt bei Warenbestellung mit der Zustellung, bei Dienstleistungen ab dem Vertragsabschluss.
Rücktritt bei unzulässigen Werbeanrufen
Werbeanrufe denen Sie im Vorhinein nicht zugestimmt haben sind unzulässig. In diesem Fall beginnt die Rücktrittsfrist bei Dienstleistungen (wie etwa bei Verträgen über alternative Telefonanbieter) mit der Erbringung der Dienstleistung oder, wenn sie erst später in Rechnung gestellt wird, mit der ersten Rechnungslegung.
Verlängerte Rücktrittsfrist
Lässt Ihnen der Anbieter auf dem Postweg (oder per Mail) keine Vertragsbestätigung zukommen, in der Sie über den Vertragsinhalt informiert und über Ihr Rücktrittsrecht belehrt werden, verlängert sich die Rücktrittsfrist auf drei Monate.
Der Vertragsrücktritt sollte in jedem Fall schriftlich erfolgen. Die AK bietet dazu einen Musterbrief an. Zu Beweiszwecken empfiehlt sich ein Einschreiben mit Rückschein, den Sie auch aufbewahren sollten.
(AK Vorarlberg)
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