Auch in einem Vorarlberger Verwaltungsverfahren hat der Verwaltungsgerichtshof nun festgehalten, dass das österreichische Glücksspielgesetz Vorschriften der Europäischen Union (EU) entspricht und damit weiterhin gültig ist. Daher wird eine Pächterin einer Tankstelle im Bezirk Feldkirch nun doch für einen dort aufgestellten Glücksspielautomaten bestraft werden. In erster Instanz hatte die Feldkircher Bezirkshauptmannschaft (BH) nach dem Glücksspielgesetz eine Geldstrafe von 1000 Euro verhängt. Sollte die Geldstrafe nicht bezahlt werden, würde die Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden Verwaltungsarrest betragen.
In zweiter Instanz aber hatte das Vorarlberger Landesverwaltungsgericht in Bregenz den BH-Strafbescheid aufgehoben und das Verwaltungsverfahren eingestellt. In dritter Instanz hat jetzt freilich der Verwaltungsgerichtshof in Wien das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Damit muss das Landesverwaltungsgericht noch einmal entscheiden.
Vereinbar. Denn das Glücksspielgesetz sei sehr wohl mit EU-Recht vereinbar, so Österreichs Höchstgericht in Verwaltungsverfahren. Das habe nach dem Europäischen Gerichtshof auch der österreichische Verfassungsgerichtshof bestätigt. Demnach beschränke das österreichische Glücksspielgesetz, das Glücksspiele nur Monopolisten wie der Casinos Austria AG erlaubt, die Dienstleistungsfreiheit in zulässiger Weise.
Gegensätzlicher Ansicht war der Richter des Vorarlberger Landesverwaltungsgerichts gewesen. Er hatte argumentiert, die österreichischen Glücksspielmonopolisten würden zu viel Werbung machen und dadurch die Spielsucht in Österreich nicht eindämmen. Das im Glücksspielgesetz festgeschriebene Monopol sei daher gemeinschaftsrechtswidrig und das Glücksspielgesetz nicht anwendbar. Der Vorarlberger Richter vertrat damit einen anderen Standpunkt als andere Richter des Bregenzer Landesverwaltungsgerichts, die das Glücksspielgesetz für EU-konform halten und Strafen nach dem Glücksspielgesetz verhängen.
Der Bregenzer Verwaltungsrichter hatte in dem Verfahren um den Tankstellenglücksspielautomaten eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt. Weil nicht abschließend geklärt sei, ob das Glücksspielmonopol EU-Recht widerspreche. Das Finanzministerium und die BH Feldkirch bekämpften mit einer Revision die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts mit Erfolg.
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