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Gläubiger drohte mit Säure-Attentat

©Steurer
Der Pensionist drohte einer Frau schriftlich sogar mit einem Säure-Attentat, das ihr Gesicht entstellen würde. Damit und mit anderen Drohungen wollte der angebliche Gläubiger bei ihr vermeintliche Schulden von 150.000 Euro samt Zinsen eintreiben.

Dafür wurde der unbescholtene Angeklagte zu einer bedingten Haftstrafe von fünf Monaten und einer unbedingten Geldstrafe von 3000 Euro (300 Tagessätze zu je zehn Euro) verurteilt. Der Schuldspruch erfolgte vor allem wegen versuchter schwerer Nötigung. Für das Verbrechen sieht das Strafgesetzbuch einen Strafrahmen von sechs Monaten bis fünf Jahren Gefängnis vor. Die verhängte kombinierte Strafe entspricht umgerechnet zehn Monaten Haft.

Das Urteil ist jetzt rechtskräftig. Denn der Oberste Gerichtshof (OGH) hat nun die erstinstanzliche Entscheidung des Landesgerichts Feldkirch vollumfänglich bestätigt. Das Höchstgericht in Wien hat der Nichtigkeitsbeschwerde und der Strafberufung des Angeklagten keine Folge gegeben. Der Täter muss dem Opfer ein Teilschmerzengeld von 100 Euro bezahlen.

Heftige Drohungen

Die letzte von mehreren schriftlichen Drohungen war die heftigste gewesen. Darin kündigte der Angeklagte nicht nur an, der Akademikerin Säure ins Gesicht zu schütten, sondern drohte ihr auch damit, sie mit einem Axt-Angriff in den Rollstuhl zu bringen oder sie in ihrem Auto anzuzünden. Das passiere, wenn Schuldner nicht zahlen.

Zuvor hatte der Mann der Frau Rechnungen zukommen lassen, die auch mit diesen Hinweisen versehen waren: „Wenn wir kommen, dann nicht zum Kaffee trinken“, „Wir tun alles, außer Rasen mähen“. Diese Drohungen werteten die Gerichte als versuchte Nötigungen. Die Richter gingen davon aus, dass der Angeklagte glaubte, die Frau schulde ihm das viele Geld. Sonst wäre er wegen versuchter schwerer Erpressung verurteilt und strenger bestraft worden. Die Strafdrohung dafür hätte ein bis zehn Jahre Haft ausgemacht.

Der Verteidiger des Angeklagten argumentierte vor dem OGH vergeblich damit, sein Mandant habe mit angemessener Gewalt seine Geldforderungen einzutreiben versucht und dürfe deshalb nicht bestraft werden.

Würden Todesdrohungen gegen einen Schuldner gebilligt, käme das einem zu weit reichenden Selbsthilferecht gleich, konterten die Höchstrichter. Damit würden die staatlich vorgesehenen Durchsetzungsformen für berechtigte Geldforderungen mit Zivilprozessen oder gerichtlichen Eintreibungen massiv unterlaufen.

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