Die Entscheidung des Landesgerichts Feldkirch, die auf einer Grundsatzentscheidung des OGH von 2012 fußt, erging kürzlich, bestätigte der mit dem Fall befasste Anwalt Henrik Gunz auf APA-Anfrage. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Durch Glassplitter schwer verletzt
Der Unfall geschah im Juni 2009: Während die Mutter des damals vierjährigen Buben die Einkäufe einräumte, holte sich dieser eine angebrauchte, aber verschlossene Wasserflasche aus einem Kasten in der Küche. Der Bub versuchte, die Glasflasche auf einem Kasten abzustellen. Dabei barst die Flasche explosionsartig. Der Bub wurde durch kleine Glassplitter so schwer verletzt, dass er seither auf dem rechten Auge nahezu blind ist. Laut Gutachten wird der heute Achtjährige lebenslang an Schmerzen leiden.
Prozesse in ersten Instanzen verloren
Die Familie klagte den Getränkehersteller und verlor in den ersten beiden Instanzen. Die Rechtsprechung hatte in ähnlich gelagerten Fällen bis dahin keine Haftung des Herstellers nach dem Produkthaftungsgesetz erkannt. Es sei allgemein bekannt, dass gläserne Flaschen durch Stöße zu Bruch gehen könnten und durch Glassplitter Verletzungen entstehen können. Eine gesonderte Warnung sei nicht nötig.
OGH: Produktbeobachtungspflicht verletzt
Der OGH erkannte dagegen im Herbst 2012, dass der Getränkeabfüller seine Produktbeobachtungspflicht verletzt hatte. Er hätte aufgrund ähnlicher Fälle bei ordnungsgemäßer Produktbeobachtung auf seinem Produkt vor der Gefahr warnen müssen. “Die Verletzung der Produktbeobachtungspflicht kann sich bei einer Serie zu einem Verstoß gegen das Produkthaftungsgesetz verwandeln”, so der OGH und hielt fest, dass die Ansprüche des Kindes zu Recht bestehen.
LG: 90.000 Euro Schadenersatz
Laut dem Urteil des Landesgerichts bekommt der Bub nun 80.000 Euro Schmerzensgeld sowie eine Verunstaltungsentschädigung in Höhe von 10.000 Euro. Zudem haftet der Getränkehersteller für mögliche Spätfolgen. Im Hinblick auf die Beeinträchtigungen, die Schmerzen und die möglichen Folgen erscheine das geforderte Schmerzensgeld “durchaus angemessen”, begründete das Gericht den Betrag, bei dem es sich um den höchsten Zuspruch an ein Kind in gleich gelagerten Fällen handeln dürfte. (APA; red.)
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