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Gestohlene Texte im Buch über Brauchtum

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Symbolbild ©Pixabay
Autorin gewann Zivilprozess gegen Buchherausgeberin und erhielt Texthonorar zugesprochen. Buch darf ohne Nennung ihres Namens nicht mehr vertrieben werden.

Eine der beiden Frauen werde ihn anlügen, sagte Richter Alexander Frick im Zivilprozess am Landesgericht Feldkirch. Die Frage sei nur, wer lüge. Denn sowohl die klagende Autorin als auch die Obfrau des Vereins, der das Buch herausgab, würden behaupten, die strittigen Texte in dem Buch über eine bestimmte Form des Brauchtums in einer Vorarlberger Region geschrieben zu haben.

Der Zivilrichter musste nicht herausfinden, wer ihn anlügt. Denn der Prozess am Landesgericht endete mit einem Vergleich und damit ohne Urteil. Mit der gütlichen Einigung verpflichtete sich der beklagte Vorarlberger Buchverlag, der das Buch gedruckt hat, dazu, das Buch ohne die Nennung der Miturheberschaft der Klägerin nicht mehr zu vertreiben. Zudem erhält die vom Bludenzer Rechtsanwalt Rico Folie vertretene Klägerin als Beitrag für ihre Prozess­kosten 4200 Euro.

Für diesen Betrag werde aber fairerweise der Brauchtumsverein, der das Buch herausgegeben habe, aufkommen, sagte dessen Anwalt Ekkehard Bechtold. Der beklagte Buchverlag hatte in dem Rechtsstreit mit einer Regress-Androhung dem Verein den Streit verkündet. Beklagtenvertreter Christian Hopp verwies darauf, dass der Verein dem Buchverlag vertraglich zugesichert habe, dass er über die Rechte für alle Buchtexte verfüge.

2600 Euro als Honorar

Vor dem Prozess am Landesgericht hat es an einem Oberländer Bezirksgericht bereits einen Rechtsstreit gegeben, den die klagende Autorin gegen den beklagten Verein gewonnen hat. In dem Urteil am Bezirksgericht wurde der als Landesverband auftretende Verein dazu verpflichtet, der Oberländer Berufsautorin als Honorar für ihre in dem Buch unter anderem Autorennamen veröffentlichten Texte 2600 Euro zu bezahlen. Das teilte Vorarlbergs Justizsprecher Norbert Stütler mit.

Ersten Vergleich widerrufen

Im Zivilprozess am Landesgericht forderte Beklagtenvertreter Hopp vor der Einigung die Klagsabweisung mit dem Argument, dass die falsche der verschiedenen Buchverlagsgesellschaften geklagt worden sei. Beim nunmehr ausgehandelten Vergleich handelt es sich bereits um die zweite gütliche Einigung in dem Urheberrechtsstreit. Den ersten, bedingt abgeschlossenen Vergleich hatte die Klägerin widerrufen. Damit wurde eine Fortsetzung des Prozesses notwendig. Die Autorin hatte die Kompromisslösung für ungültig erklärt, weil ihr der zugesprochene Prozesskostenbeitrag von damals 1800 Euro doch zu gering war. Nun erhält sie 2400 Euro mehr.

Seff Dünser / NEUE

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