Der vor der Polizei die Vorwürfe noch bestreitende 21-Jährige übernahm doch noch Verantwortung für sein Fehlverhalten. Der wie sein Anwalt aus Wien angereiste junge Mann bekannte sich in der Hauptverhandlung am Landesgericht Feldkirch schuldig. Die Staatsanwaltschaft Feldkirch legte dem in Wien lebenden Vorarlberger in ihrem Strafantrag das Verbrechen des Suchtgifthandels zur Last. Dafür sieht das Suchtmittelgesetz bis zu fünf Jahre Gefängnis vor.
Der Angeklagte wusste nicht, dass der zuständige Strafrichter ursprünglich geplant hatte, ihn mangels Beweisen freizusprechen. So gab der Beschuldigte zu, er habe am 10. September 2019 mit dem Auto seiner Mutter 494 Gramm Cannabis von der Schweiz über den Grenzübergang Lustenau nach Österreich geschmuggelt.
Psychische Probleme
Der Verkaufswert des Suchtgifts betrug rund 5000 Euro. Der Arbeitslose sagte, er habe die weichen Drogen nicht verkaufen, sondern selbst konsumieren wollen. Marihuana habe der 21-Jährige zur Eigenmedikation als Arzneimittel für seine psychischen Probleme nach der schmerzhaften Trennung von seiner Freundin konsumiert. Schon das Schmuggeln von Drogen wird rechtlich als Suchtgifthandel gewertet.
Der unbescholtene Arbeitslose wurde wegen Suchtgifthandels rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 680 Euro (170 Tagessätze zu je vier Euro) verurteilt. Der Richter sprach von einer milden Strafe, die aber wegen der Milderungsgründe gerechtfertigt sei: Geständnis, Unbescholtenheit, Alter unter 21 Jahre zur Tatzeit, verminderte Zurechnungsfähigkeit wegen der therapeutisch behandelten psychischen Probleme.
Der Wiener Verteidiger beantragte vor der Urteilsverkündung für seinen Mandanten vergeblich eine Einstellung des Verfahrens mit einer Diversion. Der Richter und der zuständige Staatsanwalt erklärten jedoch, angesichts des angeklagten Verbrechens mit der beträchtlichen Schmuggelmenge komme für sie eine diversionelle Erledigung nicht infrage.
Freispruch bereits vorbereitet
Nach dem Prozess sagte der zuständige Richter, er habe nach dem Aktenstudium vor der Verhandlung einen Freispruch vorbereitet gehabt. Denn er habe eigentlich nichts gegen den 21-jährigen Angeklagten in der Hand gehabt. Aus dem Akt ergebe sich lediglich, dass jemand mit dem Auto der Mutter des Beschuldigten über die Grenze gefahren sei. Danach sei das sichergestellte Suchtgift aus dem Fahrzeug auf die Straße geworfen worden. Es gebe keine Beweise dafür, dass der Angeklagte der Täter sei.
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