Wie die Futurezone berichtet, wurde im Streit rund um die Pflicht zur Zahlung von Radioempfangsgebühren für internetfähige Endgeräte an die GIS nun ein erstes Urteil vom Bundesverwaltungsgericht gefällt, das weitreichende Konsequenzen haben könnte: Laut dem Urteil im Musterverfahren reicht ein Internetanschluss allein nicht aus, um GIS-Gebühren zahlen zu müssen.
Ausgegangen ist der Prozess vom Salzburger Anwalt Arnold Gangl. Im Namen eines Mandanten vertrat er die Ansicht, dass ein internetfähiges Endgerät zu Hause für eine GIS-Gebührenpflicht nicht ausreicht, so berichtet der Standard. Radio und der Fernseher bleiben natürlich gebührenpflichtig. Internetfähige Geräte, die nicht zum Empfang der klassischen Programme geeignet sind, gelten laut neuem Urteil jedoch nicht als Rundfunkempfangsanlage.
Urteil als Präzedenzfall
Eine Ausnahme liegt vor, wenn Fernsehen und Radio klassisch empfangen werden kann. Etwa über DVB-T Stick oder terrestrisches Signal. Das Bundesverwaltungsgericht entschied für den Mandanten des Anwalts, was als Präzedenzfall dienen könnte.
Internet-Gebühr trifft die Jungen
Die Interpretation der GIS träfe oft junge Menschen, die sich kein klassisches Rundfunk-Gerät leisten können – oder wollen, weil sie Fernsehen im herkömmlichen Sinn nicht interessiert. Die GIS sei von dem Urteil überrascht gewesen, wird im Bericht ein Sprecher zitiert, will ihrer Linie aber treu bleiben und lasse das Urteil prüfen. Anwalt Arnold Gangl hält seinen Fall allerdings auch in anderen Fällen für gültig. Er hätte noch eine Reihe weiterer, ähnliche Fälle auf seinem Schreibtisch liegen.
Expertentipp: Einspruch erheben
Gangls Tipp: Wer weder Fernseher noch Radio besitzt und von der GIS einen Zahlschein erhält, der sollte einen Feststellungsbescheid einfordern. Dieser Weg ist rechtsmittelfähig und lässt sich vor dem Bundesverwaltungsgericht mit einer Frist von vier Wochen beeinspruchen. Dieser Weg kostet 30 Euro, ein Anwalt muss nicht hinzugezogen werden.
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