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Genehmigungspflicht ist EU-widrig

Laut dem Europäische Gerichtshof war die im Vorarlberger Grundverkehrsgesetz vorgesehene Genehmigungspflicht für den Ankauf von Grundstücken EU-widrig.

Dies entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil.

Allerdings muss das Landesgericht Feldkirch noch entscheiden, ob das Gesetz unter die Ausnahmebestimmungen für den Grunderwerb fällt, die in den ersten fünf Jahren nach Österreichs EU-Beitritt gegolten haben.

Die Österreicherin Doris Salzmann hatte in der Vorarlberger Gemeinde Fußach ohne vorherige Genehmigung ein Grundstück erworben. Ihr Antrag auf Eintragung in das Grundbuch wurde deshalb im Bezirksgericht Bregenz abgelehnt. Der Streitfall landete beim Landesgericht Feldkirch, welches Zweifel hatte, ob die Bestimmungen zum freien Kapitalverkehr im EU-Recht nicht einem solchen vorherigen Genehmigungsverfahren widersprechen.

Obwohl es sich um einen Streit zwischen Österreichern ohne grenzüberschreitende Auswirkung handelt, erklärte sich der EuGH für zuständig. Eine Genehmigungspflicht wie im Vorarlberger Gesetz, die dem Käufer den Beweis für die künftige Nutzung des Grundstücks auferlege, „lässt den zuständigen Behörden einen weiten Beurteilungsspielraum, der einem freien Ermessen sehr nahe kommen kann“, heißt es im EuGH-Urteil. Daher sei eine diskriminierende Anwendung nicht ausgeschlossen. Schon früher habe der EuGH klargestellt, dass ein Anmeldeverfahren eine Genehmigungspflicht überflüssig machen könne.

Allerdings könnte es sein, dass das Gesetz unter die Ausnahmebestimmungen des österreichischen EU-Beitrittsvertrages fällt, auch wenn es erst nach dem Beitritt erlassen wurde, so der EuGH. Bedingung dafür sei, dass das gültige Gesetz „im Wesentlichen mit der früheren Regelung übereinstimmt oder nur ein Hindernis, das nach der früheren Regelung der Ausübung der gemeinschaftlichen Rechte und Freiheiten entgegenstand, abmildert oder beseitigt“. Dies sei sehr strikt auszulegen.

Daher müsse das Landesgericht Feldkirch, das den Fall an den EuGH herangetragen hat, beurteilen, „ob § 8 Absatz 3 VGVG nur bewirkt, dass am 1. Januar 1995 geltende Vorschriften betreffend Zweitwohnungen in Kraft bleiben, oder ob er erhebliche Unterschiede aufweist, die ihn von der Anwendung der Ausnahme des Artikels 70 der Beitrittsakte ausschließen.

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