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Gemeinde darf kein Bauernland erwerben

Der weit überhöhte Kaufpreis hätte das Preisniveau für Wiesen angehoben
Der weit überhöhte Kaufpreis hätte das Preisniveau für Wiesen angehoben ©Bilderbox/Symbolbild
Bregenz - Landesverwaltungsgericht bestätigte Kaufverbot, weil Gemeinde für landwirtschaftliche Flächen einen stark überhöhten Preis bezahlt hat.

Die Gemeinde darf die landwirtschaftlichen Flächen nicht erwerben, auch nicht zur Verpachtung an einen Landwirt. Das hat in zweiter Instanz das Landesverwaltungsgericht (LVwG) entschieden. Das Gericht in Bregenz hat damit den Bescheid der Grundverkehrs-Landeskommission bestätigt. Der Beschwerde der Gemeinde und der beiden Eigentümer der Grundstücke hat das LVwG keine Folge gegeben.

Die Gemeinde wollte die gut 8000 Quadratmeter großen Wiesen um rund 800.000 Euro kaufen. Der Quadratmeterpreis hätte damit knapp 100 Euro betragen. Der ortsübliche Preis für landwirtschaftliche Flächen in der Gemeinde bewegt sich aber nur zwischen zehn und 15 Euro pro Quadratmeter.

Der weit überhöhte Kaufpreis hätte das Preisniveau für Wiesen angehoben, kritisierte das Landesverwaltungsgericht. Das wäre mit dem Grundverkehrsgesetz nicht vereinbar gewesen, argumentiert das Gericht. Denn das Gesetz soll Bauern landwirtschaftliche Flächen zu erschwinglichen Preisen sichern. Die Grundstückseigentümer hatten ihre landwirtschaftlich gewidmeten Flächen ursprünglich einem gemeinnützigen Wohnbauträger zum Quadratmeterpreis von 100 Euro verkaufen wollen. Die Gemeinde war aber zu der dafür notwendigen Umwidmung der Grundstücke nicht bereit. Daraufhin boten die Besitzer die Wiesen der Gemeinde zum selben Preis zum Kauf an.

Keine Umwidmung

Die Gemeinde beabsichtigte, die Wiesen für zumindest zehn weitere Jahre jenem Landwirt zu verpachten, der bislang schon Pächter war. Der Pachtzins hätte wie bisher 250 Euro im Jahr ausmachen sollen. Die Gemeinde behauptete, sie plane auch zukünftig keine Umwidmung der landwirtschaftlichen Flächen. Sie wolle dazu beitragen, dass Bauernland in Bauernhand bleibe.

Dazu formulierte das Landesverwaltungsgericht als juristische Leitlinie einen sogenannten Rechtssatz: „Der Erwerb der beschwerdegegenständlichen Grundstücke durch die Gemeinde erfolgt nicht zum Zwecke einer agrarfremden künftigen Nutzung, die im öffentlichen Interesse stehen würde. Vielmehr sollen die Kaufliegenschaften dem bisherigen Bewirtschafter – einem ortsansässigen Landwirt – zu den bisherigen Bedingungen langfristig verpachtet werden und damit (weiterhin) landwirtschaftlich genutzt werden. Ein regulierendes Eingreifen in die Verteilung von landwirtschaftlichem Grund und Boden ist nicht Aufgabe der Gemeinde, sondern ein maßgebendes Interesse, welches das Grundverkehrsgesetz wahrt.“

(Quelle: NEUE/Seff Dünser)

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