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Geldstrafe: Alkotest telefonisch verweigert

Der Strafrahmen betrug 1600 bis 5900 Euro.
Der Strafrahmen betrug 1600 bis 5900 Euro. ©APA
Höchstrichter bestätigten BH-Strafe für Vorarlberger, der nach Verkehrsunfall am Telefon erfolglos zu Alkoholtest aufgefordert wurde.

Der ermittelnde Polizist hat nach einem Verkehrsunfall mit dem Mobiltelefon der Lebensgefährtin des Beschuldigten den Mann aus dem Bezirk Bludenz angerufen und ihn zu einem Alkoholtest aufgefordert. Der mutmaßliche (Mit-)Verursacher des Unfalls, der an der Unfallstelle nicht mehr aufzufinden war, hat nach den Feststellungen der Richter mit „Nein“ geantwortet und aufgelegt.

Das Verhalten des Vorarlbergers wurde im Verwaltungsverfahren in allen drei Instanzen als Verweigerung des Alkoholtests gewertet. Wegen des Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) wurde über den Oberländer rechtskräftig eine Verwaltungsstrafe von 1600 Euro verhängt. Der Strafrahmen betrug 1600 bis 5900 Euro. In zweiter Instanz wurde am Vorarlberger Landesverwaltungsgericht in Bregenz die erstinstanzliche Strafe der BH Bludenz auf die Mindeststrafe von 1600 Euro herabgesetzt.

In dritter Instanz wurde nun am Verwaltungsgerichtshof in Wien die Rechtmäßigkeit der Bestrafung bestätigt. Die außerordentliche Revision des anwaltlich von German Bertsch vertretenen Vorarlbergers gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts wurde zurückgewiesen.

Zulässig

Die Höchstrichter haben noch einmal betont, dass auch eine telefonische Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt zulässig sei. Zumal die Straßenverkehrsordnung nicht vorschreibe, in welcher Form die Aufforderung zu erfolgen habe. Entscheidend sei die unmissverständliche Deutlichkeit des polizeilichen Begehrens.

Und der Polizist habe am Telefon deutlich gemacht, worum es gehe, heißt es in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs. Der Polizeibeamte habe sich am Telefon mit seinem Familiennamen und seiner Dienststelle vorgestellt, den Grund seines Anrufes mitgeteilt und zur Atemluftuntersuchung aufgefordert sowie zur Bekanntgabe des Ortes, wo sich der Revisionswerber befinde, um dort die Untersuchung durchzuführen.

Der Umstand, dass das Begehren zur Atemluftuntersuchung nicht unmittelbar von Angesicht zu Angesicht an den Beschwerdeführer gerichtet werden konnte, vermöge der Verbindlichkeit der Aufforderung keinen Abbruch zu tun. Dazu verwiesen die Höchstrichter auf ein Verfahren, in dem auch eine Aufforderung zur Atemluftuntersuchung über eine Haussprechanlage für zulässig erklärt worden war.

Als Schutzbehauptung wurde gewertet, dass der Oberländer gesagt hatte, er habe den Anruf für einen Scherz gehalten.

(Quelle: NEUE/Seff Düsnser)

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