Alles dort reklamieren, alles dokumentieren und sofort eine Verbesserung verlangen, riet Konsumentenschützer Harald Glatz von der Arbeiterkammer Wien. Werden die Mängel nicht behoben, können enttäuschte Urlauber im Nachhinein beim Reiseveranstalter eine Preisminderung verlangen, so der AK-Verbraucherexperte zur APA.
Entgangene Urlaubsfreuden könne etwa reklamieren, wer sich wegen verdorbener Speisen drei Tage lang im Hotelzimmer übergibt oder sich tagelang mit der Hoteldirektion herumstreiten muss, so Glatz. In diesen Fällen sei Schadenersatz möglich. Bei Flugverspätungen gibt es keinen finanziellen Ausgleich, sagte er. Für Mahlzeiten und Erfrischungen während der Wartezeit müsse innerhalb der EU jedoch gesorgt sein. Erst wer länger als fünf Stunden auf den Abflug wartet, bekommt den Preis rückerstattet, erklärte der Konsumentenschützer.
Eine Richtschnur für die Rechte enttäuschter Urlauber sei die Frankfurter Tabelle. Reisende, die sich plötzlich in einem anderen Hotel als dem Gebuchten wieder finden, können laut dieser Aufstellung bis zu ein Viertel des Preises in bar zurückbekommen. Fehlender Meerblick bringt bis zu zehn Prozent Preisminderung und Lärm in der Nacht – etwa durch feiernde Maturanten – bis zu 40 Prozent. Krabbeln Ungeziefer über den Hotelfußboden, ist ein Nachlass von bis zu 50 möglich. Maximal 20 Prozent Rabatt gibt es wenn sich der Pool aus dem Prospekt als Fata Morgana entpuppt.
Bei Terrorgefahr am Urlaubsort sind die Reiseveranstalter mit Storno-Möglichkeiten zurückhaltend, so der AK-Experte. Ob man kostenlos von einer gebuchten Reise in eine Krisenregion zurücktreten kann, hänge davon ab, ob das Außenministerium eine Reisewarnung verhängt oder nicht.
47 Prozent der unzufriedenen Urlauber beklagten sich bei der AK im Jahr 2005 über Hotel, Verpflegung oder Strand. 23 Prozent hatten Probleme mit Flügen und Beförderung, jeder Fünfte beschwerte sich über Ungereimtheiten bei einer Stornierung, rechnete Glatz vor.
Reiseversicherungen abzuschließen, sei sinnvoll. Eine Storno-Versicherung, die die Gebühr etwa im Krankheitsfall bezahle, sei besonders empfehlenswert, so der Konsumentenschützer. Bei einem Reiserücktritt bis 30 Tage vor Urlaubsbeginn zahle man zehn Prozent vom Preis – ab dem dritten Tag vor Reiseantritt seien es bis zu 85 Prozent. Da muss man ganz schön blechen, meinte Glatz.
Relativ unnötig sei es, das Gepäck zu versichern. Wenn man sich drei Meter vom Koffer wegbewegt, wird schon nicht gezahlt, sagte der Verbraucherexperte. Mittels Kreditkarte oder einer Mitgliedschaft bei einem Autofahrerclub sei man auch oft gut abgesichert – da gelte es, sich im Vorfeld bei der jeweiligen Organisation genau zu informieren.
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