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Gegendarstellung

Die Dornbirner Rechtsanwaltskanzlei Plankel, Mayrhofer & Partner begehrt folgende Gegendarstellung:

In dem am 4. Mai 2004 um 10.04 Uhr veröffentlichten Artikel wurde berichtet, der wegen verschiedener Sexualdelikte in Haft sitzende Klavierlehrer hätte sich an die Dornbirner Rechtsanwaltskanzlei Plankel, Mayrhofer & Partner gewendet, da er sich durch die Berichterstattung “in seiner Ehre verletzt” fühle. Diese Tatsachenmitteilung ist unrichtig und irreführend unvollständig. Ein Anwalt der genannten Kanzlei wurde von der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer zum Verfahrenshilfevertreter des Klavierlehrers bestellt. Die Übernahme dieser Vertretung ist eine gesetzliche Pflicht. Hiefür erhält der Rechtsanwalt kein Honorar.

Weiters wurde mitgeteilt, als Begründung für den Medienprozess hätten sich die Juristen der Anwaltskanzlei etwas Besonderes einfallen lassen: Ihr Mandant sei zwar wegen Vergewaltigung, sexuellen Missbrauchs von Unmündigen, geschlechtlicher Nötigung usw. verurteilt worden, nicht aber wegen Schändung. Trotzdem sei er als “Kinderschänder” bezeichnet worden. Diese Aussage ist irreführend unvollständig. Das Argument der mangelnden Schändung wurde zur Gänze aus dem Kontext genommen.

Die Tatsachenbehauptung, am Dienstag finde am Landesgericht Feldkirch der Prozess statt, ist unrichtig. Die Kanzlei Plankel, Mayrhofer & Partner hat bis dato kein gerichtliches Verfahren eingeleitet.

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