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Gar nicht Auto gefahren, das aber viel zu schnell

Vorarlberger Pkw-Besitzer zu schnell gefahren, obwohl er sein Auto nicht gelenkt hat.
Vorarlberger Pkw-Besitzer zu schnell gefahren, obwohl er sein Auto nicht gelenkt hat. ©BilderBox (Themenbild)
Feldkirch, Wien. Verwaltungsgerichtshof löste verwaltungsrechtliches Kuriosum auf: Geldstrafen für Schnellfahren und fürs Fahren ohne Führerschein.

Der Vorarlberger Pkw-Besitzer ist am 11. Jänner 2014 um 11.31 Uhr im Ortsgebiet zu schnell gefahren, obwohl er sein Fahrzeug gar nicht gelenkt hat. Das war, wie berichtet, das kuriose Ergebnis der Verwaltungsverfahren in Vorarlberg.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in Wien hat jetzt die Widersprüchlichkeiten aufgelöst. Demnach ist der Fahrzeugeigentümer sehr wohl gefahren – zu schnell und noch dazu ohne Führerschein. Für die Tempoüberschreitung von 19 km/h bei erlaubten 50 Stundenkilometern beträgt die Geldstrafe 110 Euro und für das Fahren ohne den wegen eines früheren Vorfalls entzogenen Führerschein 730 Euro.

So ist die verwaltungsrechtliche Konfusion entstanden: Die Bezirkshauptmannschaft (BH) Feldkirch hatte zunächst die Strafverfügung wegen des Schnellfahrens erteilt. Die Strafe hatte der Zulassungsbesitzer akzeptiert und bezahlt.
Bekämpft hat er danach aber die später ergangene BH-Strafe wegen des Fahrens ohne Führerschein. Der Zulassungsbesitzer behauptete, nicht er sei gefahren, sondern sein Sohn. Seiner Beschwerde gegen den Führerschein-Strafbescheid der BH gab das Landesverwaltungsgericht (LVwG) Folge. Das Vorarlberger Verwaltungsgericht in Bregenz hob das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren ein.

Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Zulassungsbesitzer am Steuer gesessen ist. An die rechtskräftige Strafverfügung gegen ihn wegen des Schnellfahrens fühlte sich das Verwaltungsgericht für Vorarlberg nicht gebunden.

Erfolgreich bekämpft

Die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts hat die BH Feldkirch mit ihrer Amtsrevision beim österreichischen Verwaltungsgerichtshof mit Erfolg bekämpft. Das Höchstgericht für Angelegenheiten der Verwaltung in Wien hat damit nachträglich die Beschwerde des Autobesitzers gegen die Führerschein-Strafe der BH als unbegründet abgewiesen.

An die rechtskräftige Schnellfahrer-Strafverfügung der BH wäre das Landesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über die Führerschein-Sanktion sehr wohl gebunden gewesen, befand der Verwaltungsgerichtshof. Demnach sei davon auszugehen gewesen, dass der Zulassungsbesitzer zu schnell gefahren sei. Er habe die Verwaltungsstraftat begangen.

„Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist die Behörde an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht“, heißt es im VwGH-Erkenntnis. „Indem sich das Verwaltungsgericht über die Bindungswirkung hinwegsetzte, belastete es seine Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.“

Abgewichen

Das Landesverwaltungsgericht sei von der ständigen Rechtsprechung des VwGH abgewichen. Deshalb sei das Erkenntnis des Vorarlberger Verwaltungsgerichts aufzuheben gewesen und die BH-Entscheidung wiederherzustellen.

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