Damit ist der ursprünglich geplante Bau- und damit auch Eröffnungstermin wohl geplatzt, denn der Ausgang dieses Berufungsverfahrens ist zumindest zeitlich nicht abschätzbar. Zudem hoffen die Anrainer, dass der UVS ihren Argumenten mehr Gewicht beimisst, als dies in der erstinstanzlichen Bewilligung seitens der Bezirkshauptmannschaft der Fall war. Die BH sah im Verfahren zur Bewilligung nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, zur gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung und zur Baubewilligung keine Hinderungsgründe für einen positiven Bescheid.
Drei Einheiten
Bewilligt wurde demnach eine Gesamtanlage aus drei eigenständigen Geschäftseinheiten (Hofer-Markt, Drogerie-Geschäft mit integriertem Friseur sowie Verkaufsstelle für Backwaren mit gastronomischem Ausschank und gastronomischer Verabreichung) mit einer Gesamtfläche von 2622 Quadratmetern.
Ganz anders sehen es Anrainer, die am Bewilligungsbescheid kein gutes Haar lassen. Der genannte Bescheid wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Geltend gemacht werden die Berufungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, heißt es einleitend.
In der 17-seitigen Berufung werden u. a. angeführt, dass den Berufungswerbern die Parteistellung aberkannt wurde.
Umstritten ist auch die Widmungskonformität. Nicht ausreichend gewürdigt habe die BH die Gefährdung der Nahversorgung. In Frage gestellt werden in der Berufung auch Stellungnahmen zur Verkehrsthematik sowie die Nutzung des Parkplatzes außerhalb der Betriebszeiten.
(* UVS = Unabhängigen Verwaltungssenat)
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