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Funkzellenabfrage zur Strafverfolgung prinzipiell zulässig

Eine Funkzellenabfrage zur Strafverfolgung bleibt in Österreich prinzipiell weiterhin zulässig. Das entschied der Oberste Gerichtshof (OGH) am Donnerstag. Im Einzellfall sei jedoch immer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen. Zur Klärung der Rechtsfrage hatte die Generalprokuratur im Weg einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes den OGH mit der Frage der Zulässigkeit befasst.


Durch eine Funkzellenabfrage kann ermittelt werden, welche Mobiltelefone in einem bestimmten Zeitraum im Bereich einer Funkzelle benützt wurden, sprich, mit welchem Handy telefoniert oder SMS geschrieben wurde. In der Vergangenheit wurden durch den Rechtsschutzbeauftragten wiederholt gerichtlich bewilligte Telefonüberwachungen der Staatsanwaltschaften bekämpft. Er ist der Meinung, dass diese Ermittlungsmaßnahme, die grundsätzlich auch in das Kommunikationsgeheimnis Unbeteiligter eingreifen kann, gesetzlich nicht gedeckt ist. Mehrfach stimmte das jeweilige zur Entscheidung berufene Oberlandesgericht dieser Auffassung zu.

Bei der Verfolgung von Straftaten, wie insbesondere Einbruchsdiebstähle und Raubüberfälle, konnten dann keine Handy-Standortdaten-Abfragen durchgeführt werden. Staatsanwaltschaften sind jedoch auf solche in jenen Fällen angewiesen, wenn keine anderen Ermittlungsansätze bestehen und beispielsweise Zeugen angeben, dass unbekannte Täter zur Tatzeit im Tatortbereich telefoniert hatten.

Die Generalprokuratur ist der Ansicht, dass diese Ermittlungsmaßnahmen nach wie vor vom Gesetz gedeckt sind. Sie müssen jedoch dem Verhältnismäßigkeitsgebot, etwa durch die Begrenzung auf eine kurze Zeitspanne, entsprechen. So soll gewährleistet werden, dass allfällige Eingriffe in das Kommunikationsgeheimnis Unbeteiligter nur dann stattfinden, wenn dies für die Ermittlungen unvermeidlich ist und die Zahl der Betroffenen vertretbar ist. Eine Abfrage nach einem Taschendiebstahl beim Stephansdom wäre beispielsweise nicht verhältnismäßig.

Der OGH-Senat schloss sich inhaltlich der Argumentation der Generalprokuratur an. Wenn Daten vorhanden sind, also etwa die Standortkennung vom jeweiligen Betreiber gespeichert wurde, können diese ausgewertet werden. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung sei jedoch in jedem Einzellfall durchzuführen.

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