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Früherer Gewalttäter darf Gewerbe ausüben

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Themenbild ©APA - Herbert Neubauer
Weil seine begangene Körperverletzung lange zurückliegt, erteilte das Landesverwaltungsgericht ihm eine Ausnahmegenehmigung für das Bauwesen.

Wer strafrechtlich zu einer noch nicht getilgten Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen oder einer Haftstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist, darf nach der Gewerbeordnung kein Gewerbe ausüben. Allerdings gibt es eine Ausnahmebestimmung. Demnach erhält derjenige einen Gewerbeschein, von dem weitere Straftaten nicht mehr zu befürchten sind.

In den Genuss dieser Ausnahmeregelung kam in zweiter Instanz ein Unterländer, der sich im Baunebengewerbe selbstständig machen will. Das Landesverwaltungsgericht hat ihm eine Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung erteilt. Richter Reinhard Köpfle begründete seine Entscheidung damit, dass die letzte strafrechtliche Verurteilung 2012 erfolgt sei und die vorletzte 2005. Deshalb sei ein Rückfall nicht mehr zu befürchten.

Sechs Vorstrafen

Am Landesverwaltungsgericht in Bregenz wurde der Beschwerde des Antragstellers Folge gegeben. In erster Instanz hatte die zuständige Bezirkshauptmannschaft keine Nachsicht gewährt. Dabei verwies die BH auf die sechs Vorstrafen des Vorarbeiters, davon fünf wegen Körperverletzung. Bei den Körperverletzungen war der Mann stets mit einer Geldstrafe davongekommen. Dabei wurden allerdings drei Mal mehr als 180 Tagessätze verhängt. Damit war stets ein Ausschlussgrund von der Gewerbeberechtigung gegeben. Allerdings machte das Landesverwaltungsgericht in zweiter Instanz von der Ausnahmeregelung Gebrauch. Die BH könnte das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg noch mit einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof in Wien bekämpfen.

Die BH hatte in ihrem negativen Bescheid auch auf die zwei Verwaltungsverfahren wegen Alkohol am Steuer verwiesen. Verstöße gegen verwaltungsstrafrechtliche Bestimmungen würden jedoch keinen Gewerbeausschlussgrund darstellen und seien daher nicht zu berücksichtigen, merkte das Landesverwaltungsgericht dazu an.

(Seff Dünser / NEUE)

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