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Freund erschossen: OLG Linz erhöhte Strafe von zwölf auf 14 Jahre

Die mildernden Umstände würden weiterhin berücksichtigt.
Die mildernden Umstände würden weiterhin berücksichtigt. ©APA/Rubra
Das Oberlandesgericht Linz hat die Strafe für eine 23-jährige Oberösterreicherin, die ihren Freund im Dezember 2010 im Bezirk Urfahr-Umgebung mit einem Schuss ins Gesicht getötet hat, von zwölf auf 14 Jahre erhöht. Für das Berufungsgericht wog die Tat schwerer als für das Erstgericht, lautete die Begründung.
Opfer bekennt sich nicht schuldig
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Die junge Frau hatte ihrem im Bett liegenden 27-jährigen Freund aus einem halben Meter Entfernung mit einem Schrotgewehr ins Gesicht geschossen. Danach rief sie die Rettung, fuhr mit dem Auto nach Linz und stellte sich der Polizei. Das Opfer starb wenige Tage später am 22. Dezember 2010.

Gegen das Urteil des Landesgerichtes im vergangenen Juli – Schuldspruch durch die Geschwornen mit fünf zu drei Stimmen wegen Mordes und zwölf Jahre Haft – hatte die Staatsanwaltschaft berufen. Ihr war die Strafe zu gering. Die Verteidigung erhob Nichtigkeitsbeschwerde, weil die Angeklagte bestritt, in Tötungsabsicht gehandelt zu haben, und legte Berufung gegen das Strafausmaß ein.

Oberster Gerichtshof bestätigte Schuldspruch

Der Oberste Gerichtshof bestätigte in der Zwischenzeit den Schuldspruch. In der Verhandlung im Oberlandesgericht ging es daher nur noch um die Höhe der Strafe. Der Senat wies die Berufung der Verteidigung ab, gab aber dem Begehren der Staatsanwaltschaft statt. Die Richter hielten zu ihrer Entscheidung fest, die vom Landesgericht angeführten Gründe für die Strafbemessung würden gleichbleiben, doch bei den erschwerenden würden sie eine andere Gewichtung vornehmen.

Mildernde  Umstände weiterhin berücksichtigt

Die mildernden Umstände – die bisherige Unbescholtenheit und untadelige Lebenswandel sowie das Tatsachengeständnis, das wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen habe – würden weiterhin berücksichtigt. Aber es seien für das Oberlandesgericht auch keine weiteren dazugekommen. Die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit durch eine schwierige Kindheit und Probleme bei Beziehungen und eine zunehmende emotionale Aufladung zwischen der Frau und ihrem Opfer vor der Tat seien keine Erklärung für den Mord. Die Frau habe nicht im Affekt gehandelt, sondern sei sehr durchdacht – heimtückisch – vorgegangen. Das Opfer sei im Halbschlaf überrascht worden und habe keine Möglichkeit gehabt, sich zu wehren. Der Mann habe mehrere Tage überlebt, diese Zeit sei für ihn qualvoll gewesen. (APA)

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