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Finanzamt wollte für Auskunft 10.000 Euro

Das Finanzamt forderte einen Verwaltungskostenbeitrag für eine Auskunft, die nicht erteilt wurde.
Das Finanzamt forderte einen Verwaltungskostenbeitrag für eine Auskunft, die nicht erteilt wurde. ©Symbolbild: VN/Paulitsch
Da eine Firma ihren Antrag auf steuerliche Auskunft rechtzeitig zurückzog, setzte das Bundesfinanzgericht den Verwaltungskostenbeitrag in zweiter Instanz auf 500 Euro herab.

Von Seff Dünser/NEUE

Für die Bearbeitung eines Antrags auf einen schriftlichen Bescheid über eine steuerrechtliche Auskunft, welcher letztlich gar nicht erstellt werden musste, hat das Finanzamt Feldkirch von einem gro­ßen Vorarlberger Unternehmen 10.000 Euro als Beitrag für die Verwaltungskosten verlangt.

In zweiter Instanz hat nun aber ein Richter des Bundesfinanzgerichts in Feldkirch den Verwaltungskostenbeitrag auf 500 Euro herabgesetzt. Denn es ist nach Ansicht des Finanzrichters nicht erwiesen, dass man sich im Finanzamt bereits inhaltlich mit der gewünschten abgabenrechtlichen Auskunft beschäftigt hatte, bevor das Unternehmen den Antrag nach zwei Monaten wieder zurückgezogen hat. Eine formelle Befassung mit dem Antrag reiche für den erhöhten Verwaltungskostenbeitrag von 10.000 Euro für umsatzstarke Unternehmen nicht aus, erläuterte der Richter.

Beschwerde

Damit wurde am Bundesfinanzgericht der Beschwerde der GmbH gegen den Bescheid des Finanzamts Feldkirch Folge gegeben. Als Rechtsmittel wurde eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien mangels höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Auslegung der betreffenden Bestimmung der Bundesabgabenordnung für zulässig erklärt.

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat beim Finanzamt Feldkirch zunächst einen Auskunftsbescheid beantragt. Dabei ging es um steuerrechtliche Fragen rund um anfallende Lizenzgebühren aus einer Nutzungsvereinbarung über Markenrechte mit der Schweizer Muttergesellschaft des Vorarlberger Unternehmens. Zwei Monate später zog die Vorarlberger Firma den Antrag wieder zurück, weil sie inzwischen von einem anderen Unternehmen aufgekauft worden war.

Bis dahin sei bereits ein Konzept für den Auskunftsbescheid erstellt worden, argumentierten die Verantwortlichen des Finanzamts. Allerdings gebe es dafür im Steuerakt keine schriftlichen Belege, bemängelte der Finanzrichter, die behauptete inhaltliche Bearbeitung des Antrags sei nicht dokumentiert worden.

(NEUE)

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