Dabei handelt es sich laut einem Artikel des Senatsvorsitzenden im Unabhängigen Finanzsenat in Linz, Bernhard Renner, in der Fachzeitschrift “Steuer- und Wirtschaftskartei” (SWK) um einen Wettbewerbspreis, der grundsätzlich einkommenssteuerpflichtig ist, berichtete die “Wiener Zeitung” in ihrer Dienstagsausgabe.
“Die prominenten Dancing Stars haben das Honorar unabhängig von ihrem Vorankommen in der Sendung erhalten”, sagte Renner zur APA. Es handle sich deshalb nicht um nicht-steuerpflichtige Spiel- und Wettgewinne aus TV-Sendungen, sondern um ein Auftrittshonorar, welches der Einkommenssteuerpflicht unterliege. “Es liegt nämlich ein Verhältnis von Leistung und Gegenleistung vor”, erklärte Renner.
Hintergrund der Rechtsansicht Renners ist ein Urteil des deutschen Bundesfinanzhofs (BFH). Dieser befand, dass das Preisgeld der Hauptakteurin der Sat-1-Dating-Show “Mein großer dicker peinlicher Verlobter” in die Kategorie “sonstige Einkünfte” der Einkommenssteuer fällt. Die Frau und ein vermeintlicher Heiratskandidat, der aber schon zu Beginn der Sendung feststand, mussten ihren Familien glaubwürdig vermitteln, dass sie sich binnen zwei Wochen kennengelernt haben und heiraten wollen, hieß es in dem SWK-Bericht. Die Kandidatin erhielt tatsächlich 250.000 Euro Preisgeld, weil sie alle Familienmitglieder zur Vermählung erschienen sind und somit alle Vertragsverpflichtungen erfüllt wurden.
Das deutsche und das österreichische Einkommensteuergesetz seinen in puncto “sonstige Einkünfte” und “Einkünfte aus Leistungen” vergleichbar, meinte Renner. Die Honorare der Dancing Stars fallen deswegen, analog dem Preisgeld der deutschen Dating-Show-Teilnehmerin, in die Kategorie “sonstige Einkünfte”, weswegen die Promis bald vom Fiskus zur Kasse gebeten werden könnten, führte Renner aus.
Nach der bisherigen Rechtsansicht waren Gewinne aus TV-Sendungen, die durch den Einsatz von Allgemeinwissen erzielt wurden, nicht einkommenssteuerpflichtig. Dies beruht laut Renner auf einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs aus dem Jahre 1962, die sich auf die Sendung “Quiz 21” bezog. Diese Verwaltungspraxis ist laut dem SWK-Bericht auf Shows wie “Dancing Stars” oder “Starmania” “zweifellos nicht anwendbar”, weil nicht das Allgemeinwissen zum Honorar führte.
“Der ORF gibt zu geschlossenen Verträgen keine Detailauskünfte”, sagte ORF-Unternehmenssprecher Pius Strobl auf APA-Anfrage. Steuerrechtliche Fragen seien im Vorfeld der Dancing Stars “selbstverständlich” geprüft worden. “So wurden etwa die Dancing Stars vom ORF zur Sozialversicherung gemeldet”, meinte Stobl weiter.
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