Ausgenommen sind Schwangere und Personen, denen der entsprechende Schutz aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar ist.
Zwei-Meter-Abstand
Ergänzend zu den schon bisher obligaten Corona-Tests im Gesundheits- und Pflegebereich gilt die Regelung künftig auch für zahlreiche weitere Bereiche, etwa für Arbeitnehmer mit Kundenkontakt (z. B. Handel, Dienstleistungen, Verkehr). Testen müssen sich auch Lehrer und Elementarpädagogen, Arbeiter in der Lagerlogistik, sofern der Mindestabstand regelmäßig unterschritten wird, sowie Personen im öffentlichen Dienst im Parteienverkehr. Alternative für all diese Gruppen ist das Tragen der FFP2-Maske am Arbeitsplatz.
Zudem gilt in der Öffentlichkeit nunmehr ein Zwei-Meter-Abstand mit Ausnahme von Menschen, mit denen man zusammenlebt, bzw. getrennt lebenden Partnern oder Personen, die man z.B. zum Spazierengehen trifft. Hier gilt freilich weiter, dass mehrere Personen nur eine aus einem anderen Haushalt treffen dürfen.
(APA)
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