Dornbirn. Es ist eine Zeit lang her, mehr als 25 Jahre, als ein Hausbesitzer in Eigenregie die von ihm gekaufte Dachflächenfenster bei seinem Haus einbaute. Die in die Jahre gekommenen Fenster sollten nun gegen bessere ausgetauscht werden. Also ließ er sich von einer Firma im Unterland ein entsprechendes Offert unterbreiten.
Unter Zugrundlegung von 20 Arbeitsstunden belief sich die Angebotssumme auf 5500 Euro – mit dem Hinweis „Abrechnung nach tatsächlichem Stundenaufwand“. Der Auftrag wurde vergeben und die Montage fachgerecht durchgeführt. Der Rechnungsbetrag belief sich dann jedoch auf rund 7200 Euro, wobei ein Arbeitsaufwand von 43 Stunden verrechnet wurde. Der Kunde bezahlte jedoch lediglich die offerierten 5500 Euro. Der Fensterbauer klagte nun den fehlenden Betrag ein, da der Hausbesitzer im Zuge der Arbeiten Zusatzaufträge erteilt habe. Es kam zu Mehrarbeiten, worüber der Auftraggeber auch informiert worden wäre und dieser sich einvernehmlich verpflichtet habe, diese Kosten auch zu übernehmen.
Richter Walter Schneider sichtete die Beweise, vernahm Zeugen und ließ ein Sachverständigengutachten erstellen. Daraus ergab sich eindeutig, dass die Fenster im Jahre 1990 vom „Hobbyhandwerker“ falsch eingebaut wurden, da er auf eine Dampfsperre verzichtete. „Für die Fensterfirma war dieser Mangel zunächst nicht erkennbar“, erläutert der Sachverständige sein Gutachten, „und der Mehraufwand zu dem ortsüblich verrechneten Stundensatz ist somit gerechtfertigt.“ Die Zeugen wurden vom Fensterlieferanten jedoch viel zu spät ins Boot geholt.
Rechtslage
Der „garantierte“ Kostenvoranschlag bewirkt, dass der Unternehmer höchstens den darin geforderten Betrag fordern kann. Kostenüberschreitungen kommen dem Kunden zugute. Sind jedoch Mehrkosten aus der Risikosphäre des Kunden verantwortlich, können diese vom Unternehmer trotz des garantierten Kostenvoranschlages verrechnet werden.
Geringer Mehraufwand
Dasselbe gilt, wenn den Kunden sogar ein Verschulden an der Kostenüberschreitung trifft oder diese auf dessen Änderungswünsche zurückzuführen ist. Auch unrichtige Angaben des Kunden können aus demselben Grund zu Kostenüberschreitungen führen und müssen von diesem übernommen werden. Allerdings konnte die Baufirma einen Mehraufwand von lediglich vier Stunden nachweisen und nicht die zusätzlich verrechneten 23 Arbeitsstunden. Deshalb musste der Kunde lediglich auch diese vier zusätzlichen Stunden bezahlen. Der Fensterlieferant blieb somit auch auf den Prozesskosten von knapp 1500 Euro sitzen. LAG
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