Per Inserat wird für die inzwischen scheinbar vermietete Vier-Zimmer-Wohnung in Feldkirch nach neuen Mietern gesucht. Pikant: Der Vermieter wünscht explizit türkischstämmige Mieter, wie er über die Annonce wissen lässt. Schließlich leben in allen Wohnungen des viergeschossigen Hauses Personen mit türkischem Migrationshintergrund. “Wir leben wie eine Familie miteinander”, erklärt der Vermieter. Dieser Zusammenhalt wäre mit Mietern anderer Nationalität nur schwer möglich, ist er überzeugt.
Eigentümervereinigung warnt vor Formulierung
“Es stellt sich die Frage: Ist etwas diskriminierend, ja oder nein”, erklärt Daniela Eberharter von der Vorarlberger Eigentümervereinigung. Zwar ist nicht geregelt, wie eine Anzeige formuliert werden soll, doch gibt es in Österreich ein Gleichbehandlungsgesetz. Dieses verbietet auch, gewisse Personengruppen in einem Wohnungsinserat als mögliche Mieter auszuschließen. “Wir empfehlen daher, so etwas nicht zu tun”, betont Eberharter. Christoph Fink vom Konsumentenschutz der Arbeiterkammer sieht in diesem Fall einen klaren Verstoß gegen das Gesetz – wie auch, wenn ein Vermieter expliziert nur nach “Inländern” oder EU-Bürgern suchen würde.
Klarer Fall für Gleichbehandlungsanwaltschaft
Gesetz kennt nur enge Ausnahmen
Dabei sieht das Gleichbehandlungsgesetz durchaus Ausnahmen vor. Wenn durch die Bereitstellung des Wohnraumes ein besonderes Nähe- und Vertrauensverhältnis begründet wird, kann die Ausscheidung von bestimmten Gruppen legitim sein. “Diese Ausnahmen muss man aber ganz eng sehen”, betont Lang. So spreche man hier beispielsweise von Untermietern, mit denen man sich eine Wohnung teilt. So könnte eine allein lebende Frau beispielsweise ein Zimmer nur für Frauen bereitstellen, erklärt Fink von der Arbeiterkammer. Für ein gesamtes Wohnhaus mit getrennten Wohneinheiten gelte die Ausnahme nicht.
Vermieter sieht sich im Recht
Auf die Gesetzeslage hingewiesen, reagiert der Vermieter selbst ungehalten. Schließlich gäbe es genug Annoncen, in denen illegalerweise nur an Inländer vermietet wird. Man könne ihm daher nicht einseitig vorschreiben, was in seinem Inserat zu stehen habe. Bei weiteren Fragen verweist er auf seinen Anwalt.
Milde Strafen bei Anzeige
So einfach ist es dann doch nicht. Das Gleichbehandlungsgesetz gilt sowohl für öffentliche wie private Wohnungseigentümer, egal ob es sich um einen Wohnungskauf oder um eine Haupt- wie auch Untermiete handelt. Die Strafen sind jedoch überschaubar. Wer Menschen bei der Wohnungssuche aufgrund ihrer Herkunft diskriminiert, wird beim ersten Verstoß nur von der Bezirkshauptmannschaft verwarnt. Erst im Wiederholungsfall ist eine Geldstrafe von 360 Euro vorgesehen.
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