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Fehler des Anwalts: VKW müssen zahlen

Die VKW bestritten den Vorwurf
Die VKW bestritten den Vorwurf ©VOL.AT
Bregenz - VKW-Rechtsanwalt bekämpfte Forderung über 21.00 Euro irrtümlich im Namen der Illwerke und nicht für beklagte Vorarlberger Kraftwerke.

Von Seff Dünser (NEUE)

Wasser drang in den Keller des Hauses der Klägerin ein und verursachte dabei Schäden. Für den Wasserschaden machte die Frau die Vorarlberger Kraftwerke AG (VKW) verantwortlich, die vor ihrem Haus Grabungsarbeiten durchgeführt hatte. Die VKW bestritten den Vorwurf und vertraten die Ansicht, ihre Grabungsarbeiten hätten nichts mit dem Wassereintritt ins Haus zu tun.

Die Hausbesitzerin verklagte das landeseigene Energieunternehmen und forderte als Schadenersatz 21.000 Euro. Auf die Mahnklage reagierte das Landesgericht Feldkirch wie vorgesehen zunächst ohne Prüfung der Rechtmäßigkeit der Forderung mit einem bedingten Zahlungsbefehl: Die beklagte Partei muss die Forderung begleichen, wenn sie dagegen nicht innerhalb einer bestimmten Frist Einspruch erhebt.

Gegen den bedingten Zahlungsbefehl wurde Einspruch eingelegt. Deshalb wurde für ges­tern eine Gerichtsverhandlung angesetzt. Dabei gab es gleich zu Beginn eine Überraschung. Der Anwalt der Klägerin machte darauf aufmerksam, dass nicht die beklagte VKW schriftlich Einspruch erhoben hat, sondern die am Verfahren gar nicht beteiligte Vorarlberger Illwerke AG.

Rechtlich eigenständig

Deshalb sei der gerichtliche Zahlungsbefehl rechtskräftig und mit einer gerichtlichen Exekution vollstreckbar, sagte die Zivilrichterin. Damit müssen die beklagten VKW die Klagsforderung von 21.000 Euro begleichen. Die VKW und die Illwerke haben sich zwar zusammengeschlossen, sind aber unterschiedliche Rechtspersönlichkeiten und damit rechtlich eigenständige Unternehmen.

Die Sekretärin des VKW-Rechtsanwalts hat im schriftlichen Einspruch gegen den Zahlungsbefehl irrtümlich statt der beklagten VKW die Illwerke angeführt. Dem Anwalt ist das nicht aufgefallen. Er hat sich aber den Fehler seiner Sekretärin zuzurechnen. Der VKW-Anwalt will nun mit einem Wiedereinsetzungsantrag erreichen, dass der Zahlungsbefehl aufgehoben und doch noch vor Gericht verhandelt wird. Dazu müsste er aber nachweisen, dass die falsche Bezeichnung der beklagten Partei im Einspruch unabwendbar war.

Der Klagsvertreter sagte, er werde mit der Klägerin darüber reden, ob sie mit einem Vergleich und damit mit einem geringeren Betrag einverstanden wäre. Für eine gütliche Einigung schlug die Richterin 15.000 bis 16.000 Euro vor.

Sollten die VKW letztendlich tatsächlich die Klagsforderung begleichen müssen, würden sie wohl Regress nehmen und den Betrag von der Haftpflichtversicherung ihres Anwalts rückerstattet erhalten.

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