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Familien profitieren vom Ausgleich

Durch die Arbeitnehmerveranlagung können insbesondere Familien Steuergeld zurückholen.
Durch die Arbeitnehmerveranlagung können insbesondere Familien Steuergeld zurückholen. ©BilderBox
Bei der Arbeitnehmerveranlagung können vor allem Familien Steuergeld zurückholen.
Familien profitieren vom Ausgleich
Tipps zur Arbeitnehmerveranlagung
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Steuerausgleich online

„Das Ausfüllen der Formulare braucht aber zwischenzeitlich mehr Zeit als früher“, erklärt AK-Steuerrechtsexpertin Isabella Gerstgrasser. „Für Kinder wurden zusätzlich Formulare aufgelegt. Neben dem eigentlichen Antrag muss auch pro Kind ein separates Formular L1k ausgefüllt werden.“ Zusammen mit der Arbeiterkammer geben die VN hilfreiche Tipps zum Steuerausgleich:

Absetzbeträge: Wenn Sie während des Jahres kein oder nur ein geringes Einkommen hatten (6000 Euro Jährlich mit mindestens einem Kind), kann der Partner den Alleinverdienerabsetzbetrag beantragen. Alleinstehende, die für mindestens ein Kind mehr als sechs Monate lang Familienbeihilfe bezogen haben, bekommen den Alleinerzieherabsetzbetrag. Beide Beträge liegen bei 494 Euro für das erste Kind. Bei zwei Kindern erhöht er sich auf 669 Euro, für jedes weitere Kind sind es zusätzlich 220 Euro. Der Absetzbetrag kann auch von jenen Alleinverdienern geltend gemacht werden, die während des Jahres kein Einkommen oder ein so geringes Einkommen hatten, dass sie keine Lohnsteuer bezahlt haben – als Steuergutschrift in Form der Negativsteuer.

Kinderbetreuung: Absetzbar ist auch die für Ihre Kinder in Anspruch genommene Betreuung. Sofern Ihr Arbeitgeber einen Zuschuss zur Kinderbetreuung leistet, sind Sie bis zu einem Betrag von jährlich 500 Euro pro Kind von den Sozialabgaben und der Lohnsteuer befreit. Bis 2300 Euro absetzbar sind darüber hinaus sogenannte außergewöhnliche Belastungen für die Kinderbetreuung. Der Kinderfreibetrag ist eine zentrale Neuerung des Steuerausgleichs 2009. Der Freibetrag beträgt pro Jahr 220 Euro und steht Personen zu, die länger als sechs Monate lang für zumindest ein Kind Familienbeihilfe bezogen haben. Wird vom Partner ebenfalls ein Kinderfreibetrag geltend gemacht, sinkt dieser Betrag auf 132 Euro pro Steuerpflichtigem.

Stellen Sie Ihre Fragen

Die AK-Steuerrechtsexpertin Isabella Gerstgrasser steht Ihnen am 1. März für Fragen zur Arbeitnehmerveranlagung zur Verfügung. VN-Telefonsprechstunde: Donnerstag, 1. März, von 13 bis 14 Uhr (Tel. 05572 94 94 00) VN/VOL-Videochat: 1. März von 14 bis 14.30 Uhr. Fragen können Sie per E-Mail an aktuell@vol.at oder facebook.com/vorarlbergOnline stellen oder direkt im vol.at-Forum posten.

Tipps zur Arbeitnehmerveranlagung Teil 3: Familie

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(VOL.AT/VN)

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