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Falsches Weihnachtsgeschenk? Das müssen Sie beim Umtausch beachten!

In Österreich gibt es kein gesetzliches Umtauschrecht.
In Österreich gibt es kein gesetzliches Umtauschrecht. ©AP
Schwarzach - Wer kennt das nicht - man bekommt von seinen Lieben ein Weihnachtsgeschenk, das einem nicht passt oder nicht gefällt.
Karin Hinteregger im Gespräch
Die größte Tauschbörse Vorarlbergs

Wer nun glaubt, er kann sich einfach auf den Weg machen und sein Geschenk umtauschen, wird auf taube Ohren stoßen.

Es gibt kein gesetzliches Umtauschrecht

Vorab, es gibt kein Umtauschrecht. Das österreichische Gesetz sieht nicht vor, dass eine Ware, die einem nicht gefällt, die man doppelt erhalten hat oder, die einem nicht passt, umgetauscht werden kann. “Hier ist man völlig auf das Entgegenkommen des Unternehmers angewiesen. Deshalb ist es ratsam, sich schon vor dem Einkauf für die Regeln bei einem Umtausch zu erkundigen”, erklärt Karin Hinteregger vom Konsumentenschutz der Arbeiterkammer Vorarlberg. Denn die Regeln für einen Umtausch stellt der Unternehmer auf und diese sind einzuhalten. Das bedeutet, wenn verlangt wird, dass die Ware originalverpackt zurückgebracht oder aber der Kassenbon vorgelegt werden muss, dann hat der Kunde das zu beachten. Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, das sich der Käufer an die Fristen des Unternehmers hält. “Hier kann es beispielsweise sein, dass man innerhalb von zehn Tagen oder vier Wochen ab Kauf der Ware umtauschen muss und es danach nicht mehr möglich ist”, so Hinteregger.

Dabei darf aber nicht vergessen werden, dass bei einem freiwilligen Umtausch kein Anspruch auf Rückerstattung von Bargeld für den Kunden besteht. “Finde ich in dem Geschäft keine Ware, die mir passt bzw. gefällt, dann muss sich der Kunde mit einem Gutschein zufrieden geben, wenn der Unternehmer einen anbietet”, erklärt Hinteregger.

Bei mangelhafter Ware liegt der Fall anders

Im Gegensatz dazu besteht bei mangelhafter Ware – im Rahmen der Gewährleistung, die für bewegliche Gegenstände, also auch für die üblichen Weihnachtsgeschenke, gelten – innerhalb von zwei Jahren ab Übergabe der Ware ein Recht auf Umtausch. Hier besteht ein Anspruch auf Austausch oder Reparatur. Die Wahl liegt zudem beim Konsumenten. “Wenn so ein Umtausch nicht möglich sein sollte, weil die Ware zum Beispiel gar nicht mehr vorrätig ist, dann habe ich Anspruch auf Bargeld und muss mich nicht einem Gutschein abspeisen lassen”, so Hinteregger. Zu bedenken ist, dass Waren nur dann als mangelhaft betrachtet werden, wenn der Mangel beim Kauf bereits vorhanden war. “Es muss also der Wurm schon bei der Übergabe vorhanden gewesen sein. In solchen Fällen besteht die gesetzliche Gewährleistung”, weiß Hinteregger.

Kein Bargeld für Gutschein

Wenn man einen Gutschein erhält, dann besteht ausschließlich das Recht auf eine Dienstleistung oder aber auf eine Ware über jenen Betrag, der auf dem Gutschein enthalten ist. “Einen Gutschein in Bargeld einzutauschen ist nicht möglich. Darauf besteht keinerlei Recht”, erklärt Hinteregger.

Verfallsdatum von Gutscheinen

Gutscheine können befristet werden – allerdings muss diese Frist auch sachlich gerechtfertigt sein. Hier liegt ein aktuelles Urteil des Obersten Gerichtshofes vor, wonach eine Befristung von weniger als zwei Jahren nicht zulässig ist. Wenn ein Gutschein nicht befristet ist, dann kann man diesen 30 Jahre lang einlösen. Wenn er nicht eingelöst wird, also das Unternehmen die Einlösung des Gutscheines verweigert, dann besteht Anspruch auf den Kaufpreis für diesen Gutschein.

Vorarlberger Unternehmen sehr kulant

Sehr viele Unternehmen bieten natürlich den Umtausch von sich aus an. Laut Konsumentenschutz sind die Unternehmer sehr entgegenkommend. Im Verhältnis zur Masse an Einkäufen hat der Konsumentenschutz der AK Vorarlberg sehr wenige Beschwerden zu verzeichnen. “Ich führe dies darauf zurück, dass der Handel sehr kulant ist und viele Unternehmen die Ware auch freiwillig umtauschen”, freut sich Hinteregger über das Verhalten der Unternehmer und Händler.

Karin Hinteregger im Gespräch:

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