von Seff Dünser/Neue
Trotzdem wurde am Vorarlberger Landesverwaltungsgericht in Bregenz nun das nach dem Vorarlberger Tierschutzgesetz geführte Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Denn nach Ansicht von Richter Wilfried Schneider hat der Mitarbeiter der zuständigen Vorarlberger Bezirkshauptmannschaft (BH) in seinem Straferkenntnis gegen den Eigentümer der Schafe zeitlich falsche Tatvorwürfe erhoben.
Es sei nicht richtig, dass die im BH-Bescheid geahndeten Missstände bei der Tierhaltung bei der ersten Kontrolle im Februar 2017 festgestellt worden seien, schreibt der Bregenzer Verwaltungsrichter in seiner Entscheidung. Tatsächlich habe der Amtstierarzt die Verstöße gegen das Tierschutzgesetz erst bei der zweiten Kontrolle im April 2017 wahrgenommen und angezeigt.
Daher sei, so der Richter, der Beschwerde des von German Bertsch anwaltlich vertretenen Beschuldigten Folge zu geben und das BH-Straferkenntnis aufzuheben. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof sei wegen der klaren Rechtslage unzulässig. Das Land Vorarlberg könnte sich für die BH in dritter Instanz jetzt noch mit einer außerordentlichen Amtsrevision ans Höchstgericht in Wien wenden.
Erste Instanz
In erster Instanz hatte die BH über den beschuldigten Eigentümer der Schafe nach dem Tierschutzgesetz eine Verwaltungsstrafe von 2000 Euro verhängt. Weil Tieren ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt worden seien.
Bei der ersten Kontrolle im Februar 2017 hatte der Amtstierarzt nach den gerichtlichen Feststellungen bemängelt, dass ein Schaf hochgradig lahm sei und keines der acht Schafe geschoren sei. Der Kontrolleur ordnete damals als Verbesserungsauftrag eine tierärztliche Behandlung des lahmenden Schafes und die Schur der Schafe an.
Aufzuheben wäre der BH-Strafbescheid nach Überzeugung von Richter Schneider nicht nur wegen der zeitlichen Verwechslung der Tatvorwürfe gewesen, sondern auch deshalb, weil mit dem Eigentümer der Schafe die falsche Person beschuldigt worden sei. Denn tatsächlicher Halter der Schafe sei der Schwiegersohn des Eigentümers, der sich um die Schafe gekümmert habe. Allenfalls wäre daher gegen den Schwiegersohn ein Verwaltungsstrafverfahren zu führen gewesen, meint der Richter des Landesverwaltungsgerichts.
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