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Fallobst wird zur Stolperfalle

Stürze bei nassem Laub und Fallobst sind keine Garantie für Schmerzensgeldforderungen.
Stürze bei nassem Laub und Fallobst sind keine Garantie für Schmerzensgeldforderungen. ©Gerty Lang
Aus dem Bezirksgericht. Auf Fallobst ausgerutscht. Zwischen dem Ehepaar gab es widersprüchliche Angaben zum Hergang des Unfalls.


Dornbirn. Herbstzeit, Laubzeit, Fallobstzeit. Das bekam ein Spaziergänger in Dornbirn schmerzhaft zu spüren. Gemeinsam mit seiner Gattin spazierte ein Mann um 8 Uhr morgens auf dem entlang der Landstraße Stiglingen geführten Rad- und Gehweg Richtung Sportplatz Haselstauden.

Da der Weg zu dieser Zeit nicht von Laub und Fallobst geräumt war, stürzte er und besuchte am darauffolgenden Tag die Ambulanz des Krankenhauses Dornbirn. Dort stellte man eine Schulterprellung sowie einen kleinen Einriss an einer Sehne fest. Um seine Schmerzen zu lindern, brachte er Klage gegen den „Straßenerhalter“ ein. Er forderte insgesamt 7500 Euro Schmerzensgeld, Haushaltshilfeersatzkosten sowie Pflegekosten. Im Haushalt half der herzkranke Mann nicht mit. Er verrichtete lediglich ab und zu kleinere Gartenarbeiten.

Ob jedoch das nasse Laub von den Alleebäumen und das Fallobst der Grund für seinen Sturz war, konnte auch das Gericht trotz Zeugenvernehmung und Beweisaufnahme nicht klären. Ungefähr zwei Stunden nach dem Sturz kam der Straßenpfleger bei der Unfallstelle an. Wie jeden Tag. Er säuberte den Weg von allfälligem Laubbelag.

„Möglicherweise lag der Grund des Sturzes darin, dass der Frühpensionist auf dem bereits von Weitem erkennbaren nassen Laub und Fallobst ausgerutscht ist“, meint Richter Walter Schneider dazu. Der Gestürzte und seine Ehegattin schilderten dem Vorsitzenden recht dramatisch die damaligen Verhältnisse. Der Weg sei durchgehend von Laub und zerdrücktem Obst bedeckt gewesen.

Nicht nur am Tag des Sturzes, sondern auch schon Tage zuvor und danach. Sie hätten den Straßenpfleger genau bei seiner Arbeit beobachtet, minutenlang, ob der diese „Sauerei“ endlich beseitigen würde. Während des Prozesses ruderten sie aber mit ihrer Aussage bezüglich der Dauer der „Beobachtung“ zurück. Der Weg sei jedoch immer noch schmutzig gewesen.

Man verwies darauf, dass man die Gefährlichkeit des Weges schon von Weitem hätte erkennen können. Den Straßenpflegern konnte jedoch keine Schuld und keine Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, nicht ordentlich geräumt zu haben. Bezüglich des Schuhwerks machten die Eheleute verschiedene Angaben.

Das Beweisverfahren hat auch ergeben, dass das gegenständliche Wegstück während der Woche sogar täglich gesäubert wird und bei besonderen Problemen ein Hilfsdienst mit einer Kehrmaschine eingerichtet ist. Die Stadt hat somit in zumutbarem Umfang auf die Gefahren durch nasses Laub und Fallobst reagiert. Der Richter wies die Klage ab. Der Kläger musste mehrere Tausend Euro an Prozesskosten bezahlen. Das Urteil ist rechtskräftig.

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