Die Staatsanwaltschaft wollte unter anderem anhand einer psychiatrischen Expertise die Zurechnungsfähigkeit des 26-Jährigen geklärt haben und ob die Voraussetzungen für eine Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher vorliegen. Das Gutachten wurde von Gerichtspsychiater Reinhard Haller erstellt, gegen dessen Einsatz sich der Pflichtverteidiger des Beschuldigten, Edgar Veith, mit einer Beschwerde erfolglos gewehrt hatte. Veith erklärte gegenüber der APA, dass man die Gutachten auf ihre Richtigkeit überprüfen werde. Einen weiteren Kommentar zum laufenden Verfahren wollte der Rechtsanwalt nicht abgeben.
Dass Rohner ihre Einschätzung des Tötungsdelikts der Oberstaatsanwaltschaft vorlegen muss, sei bei einem Fall dieser Größenordnung üblich, sagte Simma. Ihr Bericht werde entsprechend umfassend sein und einige Zeit in Anspruch nehmen. Gegen den 26-Jährigen wird wegen des Verdachts des Mordes mit einer Mindeststrafe von zehn Jahren ermittelt. Möglicherweise könnte als Delikt aber auch “Quälen oder Vernachlässigen unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen” mit Todesfolge infrage kommen. Dafür sieht das Strafrecht einen Strafrahmen von ein bis zehn Jahren Gefängnis vor.
Der 26-jährige Tatverdächtige befindet sich seit 14. Jänner 2011 – dem Tag seiner Auslieferung von der Schweiz nach Vorarlberg – in Untersuchungshaft. Bis spätestens 7. November muss neuerlich geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine U-Haft nach wie vor gegeben sind. Es ist aber davon auszugehen, dass der 26-Jährige weiter in der Justizanstalt Feldkirch inhaftiert bleiben wird.
Der dreijährige Cain ist am 8. Jänner 2011 in einer Bregenzer Wohnung tot aufgefunden worden, nachdem der 26-Jährige – der Lebensgefährte der Mutter – die Rettung alarmiert hatte. Das Kind soll von dem Mann zu Tode geprügelt worden sein. Nach der Tat setzte sich der Verdächtige in die Schweiz ab, wo er am 11. Jänner im Kanton Appenzell-Ausserrhoden verhaftet wurde. Gegen Cains Mutter, die zur Tatzeit bei der Arbeit war, sind Erhebungen wegen einer möglichen Verletzung ihrer Fürsorge-und Obhutpflichten im Gang.
APA
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