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Fachärztin haftet für Tod ihrer Patientin

Landesgericht Feldkirch
Landesgericht Feldkirch ©VN - Stiplovsek
53-Jährige starb nach Schlaganfall. Hautärztin hätte Frau mit schwarz eingefärbten Fingern sofort ins Krankenhaus schicken müssen, entschied das Landesgericht.

Aus dem Gerichtssaal - Von Seff Dünser

Eine Hautärztin stellte am 24. Februar 2017 bei einer Patientin schwarze Fingerkuppen mit abgestorbenem Gewebe fest. Der dramatische Zustand der 53-Jährigen hätte für die Dermatologin alarmierend sein müssen, meint der internistische Gerichtsgutachter Gerhard Stark. Die Hautfachärztin hätte den Ernst der Lage erkennen und ihre Patientin unverzüglich zu einer noch am selben Tag zu erfolgenden Abklärung in ein Krankenhaus schicken müssen, gab der Sachverständige aus der Steiermark vor Gericht zu Protokoll.

Im Spital wäre bei der Patientin die gefährliche Verstopfung von Blutgefäßen erkannt und die Verengung der Blutbahn nahe der Hauptschlagader rechtzeitig behandelt worden, schrieb der Gutachter. Dann wäre die Frau seiner Ansicht nach nicht gestorben.

Weil die Fachärztin die Dringlichkeit einer unverzüglichen Spitalsbehandlung nicht sofort erkannt und damit einen Behandlungs- und Aufklärungsfehler begangen hat, haftet sie für den Tod ihrer Patientin. So urteilte Richter Gerhard Winkler nun in dem anhängigen Zivilprozess am Landesgericht Feldkirch. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die beklagte Ärztin wird das erstinstanzliche Urteil wohl mit einer Berufung am Oberlandesgericht Innsbruck bekämpfen.

Für den Tod ihrer Mutter machen die beiden klagenden Kinder der verstorbenen Patientin die Hautärztin verantwortlich. Die durch den Feldkircher Anwalt Patrick Beichl vertretenen Kläger fordern jeweils 15.500 Euro Schadenersatz. In seinem Zwischenurteil vom 12. April hat der Feldkircher Richter noch nicht über die Höhe der Schadenersatzzahlungen entschieden.

Erst bei der dritten von vier Untersuchungen habe die Fachärztin am 3. März 2017 eine Überweisung ins Krankenhaus ausgestellt, wird im Urteil bemängelt. Am 3. März vereinbarte die Patientin für 17. März einen Untersuchungstermin im Krankenhaus. Die Mutter von zwei Kindern starb aber einen Tag davor, am 16. März 2017, an einem Schlaganfall.

Beklagtenvertreter Alexander Wirth vertritt den Standpunkt, dass der Hautfachärztin kein Vorwurf zu machen sei. Seine Mandantin habe der Patientin eine Untersuchung im Spital empfohlen, sie aber gegen deren Willen nicht dazu zwingen können. Der Zivilrichter hielt dem in seinem Urteil entgegen, die Patientin sei nicht ausreichend deutlich auf die Dringlichkeit einer Abklärung im Krankenhaus hingewiesen worden.

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