Die Firma Document Security Systems (DSS) berief sich auf ein 2004 erteiltes Europäisches Patent zur Herstellung fälschungssicherer Dokumente. Das Verfahren soll verhindern, dass Geldscheine oder andere Dokumente originalgetreu kopiert werden können. Hierzu sollen die Geldscheine mit bestimmten Strukturen versehen werden, die beim Kopieren Schlieren und Farbveränderungen erzeugen, so dass die Kopie leicht als Fälschung erkennbar ist.
DSS hatte zunächst beim Europäischen Gerichtshof in Luxemburg auf Schadensersatz geklagt; das Gericht erklärte sich jedoch für nicht zuständig. Daraufhin wehrte sich die EZB und klagte in neun europäischen Ländern, um das Patent für nichtig erklären zu lassen. Wie auch Gerichte in England und Frankreich gab der BGH nun der Zentralbank recht: Die ursprüngliche Patentanmeldung allein genüge nicht, um die patentierte Technik ausreichend zu beschreiben. Deshalb sei das Patent nichtig. In Österreich, Spanien und den Niederlanden stehen Verfahren über die Gültigkeit des Patents noch an.
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