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EURO 2008: Was nicht ins Stadion mitdarf

Auf einer UEFA-Liste befinden sich nicht nur Selbstverständlichkeiten wie Waffen und potenzielle Wurfgeschosse, sondern auch Werbeutensilien von Unternehmen, welche nicht die EURO sponsern.

Die UEFA machte in diesem Zusammenhang auf die Hausordnung in den Stadien aufmerksam: Laut den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit denen sich jeder Ticketkäufer vor der Bestellung einverstanden erklären musste, werden in den Stadien der EURO 2008 nicht erlaubte Gegenstände konfisziert und bereits beim Eintritt in die Sicherheitszone rund um die Arenen eingezogen. Darunter fallen:


 - Waffen jeder Art;
 - Sachen und Gegenstände die als Waffen, Hieb-, Stoss-, Stichwaffen oder als Wurfgeschosse Verwendung finden können; insbesondere auch Stockschirme, Helme und andere sperrige Utensilien;
 - Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen jeder Art sowie sonstige Gegenstände, die aus PET, Glas oder einem anderen zerbrechlichen, splitternden oder besonders harten Material hergestellt sind sowie Tetra-Packungen;
 - Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Rauchpulver, Rauchbomben oder andere pyrotechnische Gegenstände; – Alkoholische Getränke aller Art, Drogen und Stimulanzien;
 - rassistisches, fremdenfeindliches, rechtsradikales, nationalsozialistisches, sexistisches oder politisches Propagandamaterial;
 - Fahnen- oder Transparentstangen jeder Art. Zugelassen sind einzig flexible Kunststoffstangen und sogenannte Doppelhalter bis max. 1 Meter Länge, deren Durchmesser nicht größer als ein Zentimeter ist;
 - Transparente und Fahnen, die größer sind als 2,0 x 1,5 Meter. Kleinere Fahnen und Transparente sind zugelassen, sofern deren Material unter den Begriff “schwer entflammbar” fällt und den nationalen Gesetzen und Normen entspricht.
 - offizielle Fangruppen mit sogenannten Überrollfahnen haben sich einen Tag vor dem jeweiligen Spiel beim Verantwortlichen der EURO 2008 zu melden, der darüber entscheidet, ob solche Überrollfahnen zugelassen werden können.
 - Tiere, ausgenommen Blindenhunde und Diensthunde der Polizei;
 - jegliche werbende, kommerzielle, politische oder religiöse Gegenstände, einschließlich Banner, Schilder, Symbole und Flugblätter und Ähnliches sowie promotionelle und kommerzielle Objekte und Materialen aller Art;
 - Gassprühdosen, ätzende, brennbare, färbende Substanzen, oder Gefäße mit Substanzen, die die Gesundheit beeinträchtigen oder leicht entzündbar sind; Ausnahme: handelsübliche Taschenfeuerzeuge.
 - sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, (Klapp-)Stühle, Kisten, große Taschen, Rucksäcke, Reisekoffer, Sporttaschen; als “sperrig” im Sinne dieser Bestimmung gelten alle Gegenstände, die größer sind als 25cm x 25cm x 25cm und die nicht unter dem jeweiligen Sitz im Stadion verstaut werden können;
 - größere Mengen von Papier und/oder Papierrollen;
 - mechanisch betriebene Lärminstrumente wie z.B. Megaphone, Gasdruckfanfaren;
 - Laser-Pointer;
 - Fotokameras (außer für private Zwecke und dann nur mit einer Garnitur Ersatzbatterien oder Ersatzakkus), Videokameras oder sonstige Ton- oder Bildaufnahmegeräte;
 - alle Geräte, die dazu dienen über das Internet oder andere Medien Sound, Bilder, Beschreibungen oder Veranstaltungsergebnisse gewerblich zu übermitteln oder zu verbreiten.

Zum Thema: Ernst-Happel-Stadion

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