In dem EuGH-Urteil heißt es, es verstoße gegen Unionsrecht, wenn Personen, die nicht in einem nahen Angehörigenverhältnis zu den Eigentümern landwirtschaftlicher Flächen in Ungarn stehen, ihr Nießbrauchsrecht genommen werde. Diese ungarische Maßnahme stelle eine mittelbare diskriminierende Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar, die nicht gerechtfertigt sei.
Der Gerichtshof wies auch die Argumentation Ungarns zurück, dass die Maßnahmen dazu dienten, angebliche Verstöße ausländischer Erwerber von Nießbrauchsrechten gegen die nationalen Vorschriften über Devisenkontrolle zu ahnden. Nach ungarischem Recht seien solche Verträge über Nießbrauchsrechte nicht verboten. Die ungarischen nationalen Vorschriften seien mit dem Grundsatz des freien Kapitalverkehrs nicht vereinbar.
In dem Rechtsstreit ging es um “Nießbrauchsrechte” von Investoren in Ungarn, das heißt vertraglich zugesicherte Rechte auf Nutzen und Gewinne aus Landflächen. Diese hatte Ungarn im Dezember 2013 durch ein Gesetz gekündigt. Betroffen sind auch österreichische Landwirte.
(APA)
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