EuGH bestätigt EU-Kompetenz bei Mindestlöhnen
Die Europäische Union ist befugt, europaweite Regeln für Mindestlöhne festzulegen. Dies bestätigte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am heutigen Dienstag in Luxemburg. Die Richter entschieden aufgrund einer Klage Dänemarks, das die EU-Kompetenz in dieser Frage beeinsprucht hatte. Allerdings hoben die Richter zwei Bestimmungen der im Jahr 2022 per Mehrheitsentscheidung beschlossenen Richtlinie auf.
Dabei geht es erstens um die Kriterien, die EU-Länder mit Mindestlöhnen bei der Festlegung berücksichtigen mussten - etwa die Kaufkraft. Zweitens kippte der EuGH das Verbot einer Senkung des gesetzlichen Mindestlohns, wenn es einen automatischen Anpassungsmechanismus gibt.
Die EU-Richtlinie über angemessene Mindestlöhne definiert Standards, wie gesetzliche Mindestlöhne festgelegt, aktualisiert und durchgesetzt werden sollen. Dänemark hatte argumentiert, dass der EU-Gesetzgeber mit dem Erlass der Richtlinie seine Kompetenzen überschritten habe. Es bezieht sich dabei auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Mit diesem werden aus Sicht Dänemarks unter anderem Richtlinien für Arbeitsbedingungen möglich gemacht, nicht aber für das Arbeitsentgelt.
Generalanwalt war für Abschaffung der Richtlinie
In seinen Schlussanträgen zu dem Verfahren war der zuständige Generalanwalt des EuGH der Argumentation in zentralen Punkten gefolgt und hatte dem Gerichtshof empfohlen, die Richtlinie in vollem Umfang für nichtig zu erklären. Die Richter schlossen sich dieser Einschätzung jedoch nicht an. Laut Arbeitsrechtlern wäre eine Nichtigkeitserklärung ein herber Rückschlag für die EU-Sozialpolitik gewesen. In Österreich gibt es bisher keinen einheitlichen gesetzlichen Mindestlohn per se. Kollektivverträge sehen aber Mindestgrenzen vor, die nicht unterschritten werden dürfen.
(APA/DPA/AFP)
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