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Erbschafts- und Schenkungssteuer

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat im Jahr 2007 sowohl die Erbschafts- als auch die Schenkungssteuer aufgehoben. Journal

Er hat dabei aber verfügt, dass diese Aufhebung erst mit Ablauf des 31. Juli 2008 wirksam wird. Nach vielen tagespolitischen Gerüchten rund um das Aus des Erbschafts- und Schenkungsteuergesetzes ist seit Anfang Mai 2008 die „Katze aus dem Sack“. Die Regierung legte den Entwurf eines Schenkungsmeldegesetzes 2008 vor, welcher grob und allgemein nachfolgende Punkte vorsieht: Eine Schenkungs- und Erbschaftssteuer wird für Vorgänge, für die die Steuerschuld nach dem 31. Juli 2008 entsteht, nicht mehr erhoben. Es besteht jedoch eine strenge Anzeigepflicht für Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden in Form von Bargeld, Forderungen, Gesellschaftsanteile, Betrieben, beweglichem körperlichem Vermögen, immateriellen Vermögensgegenständen, wenn dabei zumindest ein Inländer beteiligt ist. Ausgenommen sind dabei grundsätzlich jedoch Erwerbe zwischen Angehörigen bis insgesamt 50.000 Euro innerhalb eines Jahres, Erwerbe zwischen anderen Personen bis 15.000 Euro innerhalb von fünf Jahren und befreite Erwerbe gemäß Paragraph 15 des Erbschaftssteuergesetzes, wie insbesondere Hauptwohnsitzschenkungen zwischen Ehegatten, übliche Gelegenheitsgeschenke bis 1.000 Euro u. a. Sofern eine Anzeigepflicht für Schenkungen und Zuwendungen unter Lebenden nach dem 31. Juli 2008 besteht, gilt diese für alle beteiligten Personen sowie für die an der Errichtung der Vertragsurkunde mitwirkenden (beauftragten) Rechtsanwälte und Notare. Die Anzeigefrist beträgt drei Monate ab dem Erwerb.

Wichtig zu beachten ist aber, dass eine Grunderwerbsteuerpflicht für unentgeltliche Grundstückserwerbe besteht. Es fällt 3,5 Prozent (2 Prozent zwischen nahen Angehörigen) Grunderwerbssteuer für unentgeltliche Grundstücks-erwerbe nach dem 31. Juli 2008 an, wobei Bemessungsgrundlage der dreifache Einheitswert sein soll (VfGH-Verfahren anhängig). Zudem gibt es insbesondere einige Ausnahmen wie bei Hauptwohnsitzschenkungen zwischen Ehegatten (bis Wohnnutzfläche 150 m2) etc.

Gestaltungsmöglichkeiten

Ob und inwieweit die Erbschaftssteuer bei Erbfällen bis 31. Juli 2008 vermieden werden kann, ist daher noch nach derzeitiger Rechtslage zu prüfen. In gewissen speziellen Konstellationen bestehen dabei Möglichkeiten, einen Steueranfall zu vermeiden, indem beispielsweise Pflichtteilsberechtigte, die im Testament nicht bedacht wurden, im Nachlassverfahren mit der Geltendmachung ihrer Ansprüche bis zum 1. August 2008 zuwarten. Bei Schenkungen bis Ende Juli 2008 ist ebenfalls weiter die alte Rechtslage zu beachten. Gewisse Gestaltungsmöglichkeiten zur Reduzierung der Steuerlast ergeben sich dabei beispielsweise bei Liegenschaften durch die Vereinbarung von gemischten Schenkungen mit einer Gegenleistung (z. B. Kreditübernahmen, Vorbehalt von Nutzungs- und Fruchtgenussrechten) im optimalen Fall bis zur Höhe des dreifachen Einheitswertes. Eine weitere Alternative ist das Zuwarten mit Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden bis zum 1. August 2008.

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